Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld. Der Arbeitgeber erfüllt also seine Pflicht, indem er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Für deren tatsächlichen Abruf durch den Arbeitnehmer ist er nicht verantwortlich.

Allerdings muss er dabei sicherstellen, dass auch diejenigen Beschäftigten, die privat keinen Online-Zugriff haben (z.B. weil sie keinen Computer oder Internetanschluss besitzen), ihre Abrechnung dennoch einsehen und ggf. drucken können. Dies lässt sich z.B. durch die Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung im Betrieb sicherstellen.

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Enteisung eines Flugzeugs

Der Bundesgerichtshof hatte am 27.8.2024 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Frau wollte Ende 2021 von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf fliegen. Der Abflug in Minneapolis verzögerte sich, da das Flugzeug enteist werden musste. Aufgrund der Verspätung verpasste die Frau ihren Anschlussflug in Amsterdam und erreichte Düsseldorf etwa 4 Stunden später als geplant. Daraufhin forderte sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung.

Die Richter des BGH entschieden zugunsten der Reisenden. Sie stellten fest, dass die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start, insbesondere an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen winterliche Temperaturen zu erwarten sind, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt. Die Fluggesellschaft konnte sich daher nicht von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreien.

Minderung der Vergütung und Kostenvorschussanspruch bei Mängeln

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall forderte ein Bauherr nach der Fertigstellung eines Einfamilienhauses eine Minderung der Vergütung wegen Schallschutzmängeln von der beauftragten Baufirma. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch zurück. In der Berufungsinstanz änderte der Bauherr seine Forderung und verlangte stattdessen einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Besteller (Auftraggeber) bei Mängeln

  • Nacherfüllung verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Zu Kostenvorschussansprüchen für die Beseitigung eines Mangels stellte der BGH klar, dass diese nicht ausgeschlossen sind, wenn der Besteller wegen des Mangels zunächst die Minderung der Vergütung erklärt hat. Denn es existiert keine gesetzliche Regelung, wonach die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Besteller die Minderung des Werklohns erklärt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können.

Demnach konnte der Anspruch auf Kostenvorschuss geltend gemacht werden, auch wenn zuvor eine Minderung erklärt wurde. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern können parallel bestehen und ergänzen sich.

Die Befugnis des Bestellers auf Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zu Recht die Nacherfüllung verweigert. Der Unternehmer kann diese verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Kosten für die Beseitigung eines Mangels gelten als unverhältnismäßig, wenn der Nutzen der Mangelbeseitigung im Einzelfall nicht angemessen zur Höhe der dafür erforderlichen Ausgaben steht.

Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit

Eine Verbraucherzentrale monierte vor Gericht, dass ein Glasfaseranbieter – wie viele Mitbewerber – Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren anbot. Dabei begann die Vertragslaufzeit jedoch nicht mit dem Abschluss des Vertrags, sondern erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.

Diese Praxis, die sich in der Branche etabliert hatte, wurde von der Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) angefochten. Mit Erfolg: Das OLG erklärte diese Regelung für unzulässig.

Ein zentraler Kritikpunkt war, dass die Verzögerung des Vertragsbeginns die tatsächliche Bindungsdauer der Verbraucher unzulässig verlängerte. Der Zeitraum des Glasfaserausbaus wurde dabei faktisch auf die gesetzlich maximal zulässige Vertragslaufzeit von 2 Jahren aufgeschlagen. Das OLG betonte in seinem Urteil, dass die gesetzliche Regelung speziell dazu dient, Verbraucher vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen und ihre Wahlfreiheit bei der Anbieterwahl zu erhalten.

Der Glasfaserausbau kann sich je nach Region und Projektumfang von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr hinziehen. Verträge werden oft bereits vor Baubeginn abgeschlossen, häufig im Rahmen von Haustürgeschäften. Bislang mussten Verbraucher akzeptieren, dass die Kündigungsfrist erst ab der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses begann – unabhängig davon, wie lange der Ausbau dauerte. Diese Praxis wurde durch das OLG nun als rechtswidrig eingestuft.

Das Urteil setzt ein klares Signal an die Anbieter, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit von 2 Jahren auch im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau eingehalten werden muss. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, wodurch das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Fälligkeitstermine März 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.3.2025)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2025 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 27.3.2025)

SPRUCH

Jede Generation lacht über Moden, aber folgt den neuen treu.
Henry David Thoreau; 1817 – 1862, amerikanischer Schriftsteller und Philosoph

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.