Veräußerung eines Mobilheims

Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.

Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.

Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.

TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grund­steuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.

Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz

Wer z. B. aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 14.2.2023 muss derjenige, der vom Parkplatz auf die Straße einfährt, auch dann die o. g. Sorgfaltspflichten beachten, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt.

Die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße.

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Mit Urteil vom 20.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über den Anspruch von Kindergeldzahlungen für ein volljähriges behindertes Kind, wenn diesem gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht.

Eine Steuerpflichtige erhielt für ihre inzwischen volljährige behinderte Tochter Kindergeld ausgezahlt. Die Tochter ist verheiratet und hat ein eigenes Kind. Aufgrund einer Überprüfung der zuständigen Familienkasse wurde festgestellt, dass die Bezüge der Tochter über dem ermittelten Bedarf liegen. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt. Dagegen wehrte sich die Mutter als Zahlungsempfängerin. Sie bekam vor Gericht zumindest teilweise Recht.

Der BFH erläuterte in diesem Zusammenhang einige allgemeine Grundsätze zu der Thematik. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel des entsprechenden Kindes ist das ausgezahlte Pflegegeld als Bezug zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.

Der Bausparvertrag wurde 1995 von einem Steuerpflichtigen als „Renditesystem“ abgeschlossen. Nach den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält er bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparer gutgeschrieben. Allerdings ist eine Verfügung über den Bonus nur in Verbindung mit dem Guthaben möglich. 

2013 wurde dem Steuerpflichtigen das Bausparguthaben nebst Sparzinsen und zusätzlich der Bonus für den Verzicht des Bauspardarlehens ausgezahlt. Der Zufluss des Bonus entstand mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also mit Auszahlung in 2013.

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen ausschließlich nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sind in solchen Fällen zu überprüfen, um den Zuflusszeitpunkt feststellen zu können.

Veräußerungs­gewinne bei Krypto­währungen sind steuerpflichtig

Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger. Das gilt auch für Deutschland. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.

Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet

Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers. Ein Bevollmächtigter kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will.

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet – schon um die Informationen zu erhalten, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist er nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.

Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie

Immer mehr Paare, sowohl junge als auch ältere, entscheiden sich heutzutage dazu, ohne Trauschein zusammenzuleben und gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, bedenken dabei aber häufig nicht, was passiert, wenn einer der Partner stirbt.

Häufig haben die Partner nicht daran gedacht, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen, z. B. in Form eines Testaments. Liegt ein solches nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Verstorbenen, den der überlebende Partner an diese auszahlen muss. Was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben, haben sie gemäß dem Gesetz kein automatisches Erbrecht. Um dieses Problem zu umgehen, können sie jedoch vorsorgen, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Damit können sie sicherstellen, dass ihr Vermögen und somit auch ihr Anteil an der gemeinsamen Immobilie im Todesfall an den Partner übergeht.

Anmerkung: Eine rechtliche Beratung ist hier sicherlich ratsam.