Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Gewerbemietvertrag – fristlose Kündigung wegen Erkrankung

Den Richtern des Oberlandesgericht Rostock (OLG) lag am 9.7.2020 folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Mieter kündigte im März 2017 einen geschlossenen Gewerberaum-Mietvertrag aufgrund seiner schweren Erkrankung. Diese würde ihm die Nutzung der Mieträume unmöglich machen.

Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das OLG kam in dem o. g. Urteil zu dem Entschluss, dass die Erkrankung des Mieters nicht die fristlose Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses rechtfertigt. So wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt, ist auch dessen Gesundheitszustand, so die OLG-Richter.

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen „pauschalen Verlustrücktrag“ in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.

Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

Auffahrunfall – unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten

Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende Lkw ohne Einhaltung des nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Sicherheitsabstands von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw.

Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 9.3.2021.

Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.

Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.

Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.

Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden. Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke „umgehängt“, hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch darauf.

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020 in einem Fall über die sog. „Kostendeckelung“ bei Leasingfahrzeugen entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste. Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung neben der umsatzsteuerfreien Vermietung

Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung, sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbaukosten selbst tragen. Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre.

Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie machen ihn aber nicht unmöglich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.

Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden – rückwirkend zum 16.2.2021 – zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1.6.2021 von 2.000 € und 3.000 € auf 4.000 € und 6.000 € verdoppelt. Auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilder können künftig gezahlt werden. Außerdem kann die Ausbildungsvergütung wie bisher bezuschusst werden. Diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (vorher 249) beziehen. Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern erhalten pauschal 1.000 €, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Darüber hinaus wird die Übernahmeprämie bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Auftrags- oder Verbundausbildung können bereits ab einer Laufzeit von 4 Wochen unterstützt werden. Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Vertragslaufzeit. Insgesamt können bis zu 8.100 € beansprucht werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bis max. 500 € bezuschussen lassen.

Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse, die Übernahmeprämie und den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.