Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben

Leistet ein Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen eines Angestellten, sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um den Betrag des Zuschusses zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 14.4.2021.

Ein steuerpflichtiges Ehepaar entrichtete für die minderjährige Tochter einen Kindergartenbeitrag. Von einem Arbeitgeber erhielten sie dazu einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Das zuständige Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Zuschuss, wogegen das Ehepaar Einspruch einlegte. Das Finanzgericht bestätigte in einem späteren Verfahren das Handeln des Finanzamts. Auch der BFH stützte das Vorgehen des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass Kinderbetreuungskosten zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, dies allerdings vorangegangene Aufwendungen voraussetzt.

So argumentiert der BFH, dass nur Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastende Ausgaben als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im beschriebenen Fall minderte der steuerfreie und zweckgebundene Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten die Belastung, die die Steuerpflichtigen zu tragen hatten. Die erfolgte Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, ist daher als korrekt anzusehen und gilt gleichermaßen bei verheirateten und unverheirateten Elternteilen.

Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung endet

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen wurden – wegen der Corona-Pandemie – für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutz­regelung schränkt die Anwendung aber ein.

Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Danach liegt ein kurzfristiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Wird diese Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung ab dem 1.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 € sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob.

Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.8.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 € im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäftigungsbeginn am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten.

Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 € eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

Ausschank von Alkohol als Bewirtungskosten

Zu den Bewirtungskosten gehören Aufwendungen für Speisen und Getränke aus geschäftlichen Anlässen. In der Praxis sind Bewirtungskosten nachzuweisen. Die Höhe der Kosten, die betriebliche Veranlassung sowie Ort, Zeitpunkt und Angaben zu den Teilnehmern sind schriftlich festzuhalten.  

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Das Finanzgericht München (FG) musste sich mit Urteil vom 9.3.2021 damit befassen, ob alkoholische Getränke als „Bewirtungskosten“ zu erfassen sind. Dem entgegen stehen übliche Gesten aus Höflichkeit z. B. wenn bei einer Besprechung Kaffee und Kekse bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um zu kürzende Bewirtungskosten. Alkoholische Getränke fallen nach Auffassung des FG aber nicht unter den Bereich der geringfügigen Höflichkeiten, sondern sind als Aufwendungen zur Bewirtung anzusetzen und unterliegen damit auch dem Abzugsrahmen.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Verlängerung der Innovationsprämie für E-Autos bis Ende 2022

Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.250 €). 

Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit 5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei mehr als 65.000 €.

2023 soll die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet und über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden. Hinweis:  Eine Auflistung der geförderten Fahrzeuge finden Sie unter www.bafa.de.

„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2022

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2022 geändert worden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 €.

Zum 1.1.2022 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:

  • 396 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
  • 455 € für Kinder von 6?– 11 Jahren,
  • 533 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 569 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 8.12.2021 zu entscheiden, ob der Weg vom Schlaf- zum Arbeitszimmer der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Im entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Die BSG-Richter entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. 

Kündigung eines Mietvertrages wegen Lärm

In einem vom Bundesgerichtshof am 22.6.2021 entschiedenen Fall sprach ein Vermieter einem Mieter im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung aus. Er begründete diese mit Ruhestörung und Lärmbelästigung, da Nachbarn über lautes Schreien, Stampfen, Rücken von Möbeln berichteten.

Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Für die Begründung genügt ein Lärmprotokoll aus dem sich der Zeitpunkt, die Art, die Intensität, die Dauer und die Häufigkeit der Störungen ergibt. Zur Ursache des Lärms bzw. der Person des Verursachers müssen keine Angaben gemacht werden.

Erbschaftsteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften

Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.

Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.