Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten

In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten, dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten – durch eine langfristige Doppelbesteuerung – rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig.

In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden, ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten.

Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine „Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“ vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.

Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis

Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten- oder Patientenstamm und der Praxiswert.

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020 angeschlossen.

Wettbewerbsverbot nach Austritt aus der Gesellschaft

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie „einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen“ können.

Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt. Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus. Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich.

Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande, ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstatus zu ändern. Nach Auffassung des BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben, wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen

Das sog. „Kassengesetz“ verpflichtet zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht zulässig.

Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.

Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung, dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.

Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. „Kombiangeboten“ wie z. B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen und Getränke zu erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.

Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 € / 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105 x 5 =) 0,50 €

Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 € – ausgegangen.

Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B. im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden.

Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.

Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.