Sozialversicherung und steuerliche Sonderregelungen von Mitarbeitenden in Impf- und Testzentren

Mitarbeiter in den Impf- und Testzentren, einschließlich der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Die Leistungen erfolgen weisungsgebunden. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie eines damit verbundenen Unternehmerrisikos besteht kein Raum.

Für Ärzte in Impfzentren hat der Gesetzgeber übergangsweise Sonderregelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung vorgesehen. Auch wenn die Ärzte der Impf- und Testzentren sowie der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams zu den Einrichtungen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ergeben sich daraus aber keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen.

Mit dem Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.2.2021 ist eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärzten in einem Impfzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig sind. Damit fehlt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht an der Entgeltlichkeit der Beschäftigung, sie ist nicht versicherungspflichtig.

Die gleiche Übergangsregelung wurde für Ärzte, die in einem Testzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden, getroffen. Die Regelung gilt aus Bestandsschutzgründen nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4.3.2021 vereinbart wurden.

Für die beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts der übrigen Beschäftigten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Entlastungen wie der sog. Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale. Dabei können Mitarbeiter, die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € im Jahr (2020: 2.400 €) und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Organisation, die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € im Jahr (2020: 720 €) in Anspruch nehmen.

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung  von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. 

Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben. 

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Erbschaft – Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Belegvorlage

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.

Des Weiteren kann eine Vorlage von Belegen ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann.

Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens bei einer Scheidung

Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.

Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.

Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022

In den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) muss der Arbeitgeber für Meldezeiträume nach dem 1.1.2022 angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

In einem neuen Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“ muss bei der Anmeldung mit Abgabegrund „10“ und auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ Kennzeichen „1“ oder „2“ eingetragen werden.

•    Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert. Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland (z. B. als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung.
•    Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

Bitte beachten Sie! Einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss der Arbeitgeber in die Entgeltunterlagen des kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers ab dem 1.1.2022 aufnehmen.

Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug in das Pflegeheim

Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 15.7.2021 entschieden, dass dies auch für Privatversicherte gilt.

Es ist mit den Regelungen im Sozialgesetzbuch unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – ggf. vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung eines Grundstücks nach unentgeltlicher Übertragung

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Urteil erwarb eine Steuerpflichtige entgeltlich ein bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist übertrug sie dieses ohne Gegenleistung hälftig auf ihre beiden volljährigen Kinder, welche es am selben Tag der Übertragung noch veräußerten. Zuvor wurden die Veräußerungsverhandlungen aber nicht durch die Kinder, sondern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzte bei der Mutter den entstandenen zu versteuernden Veräußerungsgewinn an.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung ist hier nicht von Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Durch die Schenkung an die Kinder, läuft die zehnjährige Behaltensfrist weiter und eine Veräußerung innerhalb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteuerung unterliegen. Unerheblich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grundstück veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn anteilig bei ihnen zu berücksichtigen und nicht bei der Mutter als Schenkende.