Unterhaltsanspruch einer nicht ehelichen Mutter bei neuer Partnerschaft

Die nicht eheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Beschluss vom 3.5.2019.

Entgeltliche Überlassung von Gemeinschaftsräumen an Miteigentümer

Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-) Mietverhältnis zustande. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September
104,5  August

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Online-Plattformen müssen keine Telefonnummer zur Verfügung stellen

Eine Online-Plattform wie Amazon ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.7.2019 nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.

Der EuGH weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob die o. g. Bedingungen erfüllt sind. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Umstand, dass eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks auf der Internetseite verfügbar ist, als solcher nicht den Eindruck vermittelt, dass die zur Übermittlung der Information an den Verbraucher verwendete Art und Weise nicht klar und verständlich ist.

„Gefällt mir“-Button von Facebook

Der Betreiber einer Website, der den „Gefällt mir“-Button von Facebook so eingebettet hat, dass schon beim Aufrufen der Seite die personenbezogenen Daten des Besuchers an Facebook übertragen werden, ist gemeinsam mit Facebook für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit für die Verarbeitungsvorgänge bezieht sich auf die Seiten, auf die der Betreiber tatsächlich Einfluss hat. Bei dem „Gefällt mir“-Button ist es die Phase der Erhebung der Daten durch das Einbetten des Buttons sowie die Übermittlung der erhobenen Nutzerdaten an Facebook, die durch Aufruf der eigenen Seite ausgelöst wird. Daher hat der Seitenbetreiber ggf. die Einwilligung des Nutzers einzuholen und muss ihn über die Datenverarbeitung informieren, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt.

Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung – Erstattung von Anwaltskosten

Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß der FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, oder es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.

Zwischenlandung und Landung in Drittstaat – Ausgleich bei Flugverspätung

In einem vom Europäischen Gerichtshof am 11.7.2019 entschiedenen Fall buchten Fluggäste bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen einen Flug von Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand). Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von einer tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünktlich in Abu Dhabi an.

Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung über Fluggastrechte dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.

Die EuGH-Richter entschieden dazu: „Ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist.“

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die tschechische Airline für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist.

In diesem Sinne unterstreicht der EuGH insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.

Reisevertrag – vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz in ihrem Beschluss vom 14.6.2019.

Folgende Klausel verwendete der Reiseveranstalter in dem entschiedenen Fall: „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i. H. v. 10 € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Bei der verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handelte es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Die „Trinkgeldempfehlung“ unterlag daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung lag hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge wurde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet.

Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss.