Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton

Seit Juli 2022 sind Unternehmen, die auf ihrer Homepage den Abschluss kostenpflichtiger Dauerverträge anbieten, verpflichtet, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons einzurichten.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über einen Kündigungsbutton abgeben kann. Dieser muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Über den Button muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, die ihn auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen

  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn

Ferner muss diese Seite einen Bestätigungsbutton enthalten, über dessen Anklicken der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und der gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Des Weiteren muss der Verbraucher seine durch das Auslösen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Anklicken der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Wird bei der Abgabe der Kündigungserklärung kein Zeitpunkt angegeben, zu dem der Vertrag beendet werden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den o.g. Regelungen zur Verfügung gestellt, kann ein Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Praxis zeigt allerdings, dass sich nicht alle Unternehmen an diese Regelungen halten. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seinem Urt. v. 23.5.2024 einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG) am 19.9.2024 entschiedenen Fall wurde auf der Website eines Telekommunikationsanbieters neben dem Kündigungsbutton ein zusätzlicher und sehr auffällig gestalteter Button mit der Bezeichnung „Kündigungsassistent“ angezeigt. Unter der Überschrift „Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“, wurden die Nutzer zu einem Login in das Kundenkonto geführt. Diese Gestaltung erweckte auch nach Auffassung der OLG-Richter bei einem Durchschnittskunden des Unternehmens den Eindruck, er könnte die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben und lenkte ihn von der nachfolgenden „gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit“ ab.

Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandete die Art und Weise, in der ein Discounter in seinen wöchentlichen Prospekten u.a. mit Preisermäßigungen wirbt. In dem Prospekt war für 1 kg Bananen ein Preis von 1,29 € angegeben. Die als letzter Verkaufspreis genannten 1,69 € waren durchgestrichen und ein Rabatt von -23 % abgedruckt. Als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (n.G.) gab der Discounter 1,29 € an.

Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (hier 1,69 €) berechnet werden darf, sondern dies auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage erfolgen muss (hier 1,29 €; der jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch war). Es genügt nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen.

Eine in der Werbung bekanntgegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage und darf nicht auf Basis des kurz vorher verlangten Preises berechnet werden. Das gilt auch, wenn anstatt eines Prozentsatzes ein Angebot als „Preis-Highlight“ angepriesen wird.

Fälligkeitstermine – November 2024

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.11.2024
    (Zahlungsschonfrist 14.11.2024)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.11.2024
    (Zahlungsschonfrist 18.11.2024)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 25.11.2024 (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 27.11.2024)

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

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