Wie geht es weiter mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz?

Die aktuelle Bundesregierung verfügt seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr. Der Bundeskanzler will am 11.12.2024 die Vertrauensfrage stellen, über die der Bundestag am 16.12.2024 beraten soll. Vorausgesetzt, der Bundestag würde in seiner Mehrheit dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, soll der Bundestag über Weihnachten aufgelöst werden. Es besteht bereits eine Einigung über ggf. notwendige Neuwahlen für den 23.2.2024.

In der Zwischenzeit gibt es Gesetze, die zwingend verabschiedet werden müssen, was zum Teil seit dem 6.11.2024 auch bereits mit den Stimmen von Teilen der Opposition erfolgt ist.
Es darf vorsichtig optimistisch heute (18.11.2024) davon ausgegangen werden, dass das bereits im Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 den Bundesrat passieren wird.

Insbesondere Unternehmen warten aber auch auf die Verabschiedung des 2. Jahressteuergesetzes, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz, welches weder den Bundestag noch den Bundesrat passiert hat.

Damit findet die geplante Mitteilungspflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vermutlich zumindest kurzfristig keine parlamentarische Mehrheit.

Nicht verabschiedet werden aber u.a. auch die erneute Fördermöglichkeit der Elektromobilität, Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, nochmalige Ausweitung der Forschungszulagen durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Ob die Minderheitsregierung noch in diesem Jahr eine Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie des Kinderfreibetrags und Kindergeldes mit Mehrheit verabschieden kann, ist aktuell noch ungewiss und muss tagesaktuell beobachtet werden.

Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.

Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist

In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.

Bestattungskosten bei vorhandener Sterbegeldversicherung

Angehörige eines Verstorbenen haben grundsätzlich dessen Bestattungskosten zu tragen. Zunehmend werden Sterbegeldversicherungen abgeschlossen. Einige Versicherungen sind so konzipiert, dass der künftige Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten den späteren Auszahlungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen abtritt, aus welcher dann die Kosten der Bestattung direkt beim Bestattungsunternehmen beglichen werden. Die Rechnung über die gesamten Bestattungskosten erhalten dann die Erben bzw. Angehörigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen so gelagerten Fall zu entscheiden, in welchem die Bestattungskosten die steuerliche Bestattungskostenpauschale überstieg. Ein Teil des Rechnungsbetrags wurde direkt von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen gezahlt, den darüber hinausgehenden Betrag zahlten die Erben.

Das Finanzamt setzte in dem gegen die Erben ergangenen Erbschaftsteuerbescheid die Zahlung aus der Sterbegeldversicherung als zum Nachlass zugehörig fest und erkannte nicht die tatsächlichen Bestattungskosten an, die die Pauschale überstiegen, sondern lediglich den Bestattungspauschbetrag i.H.v. 10.300 €. Der Einspruch der Erben gegen den Bescheid sowie die Klage in 1. Instanz beim Finanzgericht blieben für die Erben ohne Erfolg.

Der BFH schloss sich zwar der Bewertung von Finanzamt und Finanzgericht an, dass die Versicherungsleistung dem Nachlass zuzurechnen sei, allerdings seien die Bestattungskosten nicht nur in Höhe des Bestattungs-Pauschbetrages vom Nachlass abzusetzen, sondern in voller Höhe.

Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob sämtliche von den Erben angegebenen Bestattungskosten auch tatsächlich als solche anzusehen seien, verwies der BFH das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück an die 1. Instanz.

In vergleichbaren Fällen sollten betroffene Erben sich von ihrem Steuerberater beraten lassen.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Basiszins / Verzugszins

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    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

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    seit 01.07.2024 = 3,37 %
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    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
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