Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue

Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Es ist daher sachlich begründet, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens drei Monate nach Auszahlung der Prämie als Voraussetzung festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.

In dem Fall aus der Praxis absolvierte ein Arbeitnehmer schon 2011 seine Ausbildung in dem Unternehmen und war anschließend bis zum 31.12.2022 dort tätig. Im November 2022 teilte das Unternehmen mit, dass alle Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. In dem Schreiben an die Mitarbeiter heißt u. a.: „Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei dem Unternehmen ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.“ Dementsprechend wurde dem o.g. Arbeitnehmer keine Prämie ausgezahlt und er zog vor Gericht. Die LAG-Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers.

Hinweis: Eine Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen

Unternehmen nutzen Abschreibungen üblicherweise über mehrere Jahre verteilt. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden so steuerlich geltend gemacht. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bilden eine Ausnahme. Diese dürfen im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind GWG oberhalb von 250 € in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, außer, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten: Es besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Ein laufendes Verzeichnis ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden. Dann müssen sie nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (ursprünglich geplant im Wachstumschancengesetz) soll die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre verringert werden, Einzelgüter dürfen dann bis zur Höhe von 800 € netto dort aufgenommen werden anstatt bis zu 250 €, insgesamt nicht mehr als 5.000 € (bislang 1.000 €); ein laufendes Register für Sammelposten muss nicht mehr geführt werden. Die Schwelle der sofortabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Ob das Gesetz noch zustande kommt, bleibt abzuwarten. Wir werden zeitnah berichten.

Achtung: Das Wahlrecht für Sofortabschreibung / Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten, die ausweislich des o.g. BMF-Schreibens im Fall der Einlösung eines E-Rezeptes hinreichend durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke nachgewiesen wird. Bei privater Krankenversicherung kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke erbracht werden.

Der Beleg bzw. die Rechnung muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für den VZ 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen nicht beanstandet. Bei betreffenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater gesprochen werden.

Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen

Der Gesetzgeber hat rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kinderfreibetrag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei Arbeitnehmern über den automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mit Durchführung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2024. Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich in der Regel steuermindernd aus. Bei den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt die Berücksichtigung bei der steuerlichen Veranlagung.

Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die Durchschnittsbesteuerung / Vorsteuerpauschale nutzen, eine vereinfachte Umsatzsteuerberechnung.

Auf Waren und Dienstleistungen wird nicht Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 % ausgewiesen abgeführt, sondern auf den Nettoumsatz des Land- und Forstwirtes bislang pauschal 9 % aufgeschlagen. Im Gegenzug darf der Land- und Forstwirt keine Vorsteuer ziehen. Der bürokratische Aufwand ist geringer als bei der Umsatzbesteuerung nach tatsächlichen Umsätzen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die Vorsteuerpauschale ab Inkrafttreten für den Rest des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt, ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze weiter reduziert. Für einige land- und fortwirtschaftliche Umsätze gelten als Ausnahme Steuersätze mit 5,5 % bzw. 19 %. Hieran ändert sich nichts. Es sollte mit dem Steuerberater besprochen werden, ob die Nutzung der Durchschnittsbesteuerung noch lohnend ist oder zur Regelbesteuerung optiert werden soll, z.B. bei größeren Investitionen wie dem Kauf einer Landmaschine.

Achtung: Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Optionserklärung beim Finanzamt abgeben bzw. über ihren Steuerberater abgeben lassen.

SPRUCH

Das größte Vergnügen im Leben besteht darin, das zu tun, von dem die Leute sagen, du könntest es nicht.
Walter Bagehot; 1826 – 1877, englischer Nationalökonom und Jurist

Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen

Hochwasserlagen führen auch in Deutschland aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu persönlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen, wenn Grundstücks-, Gebäude- und Inventarschäden zu beklagen sind. Wer über keine Elementarversicherung verfügt, die erlittene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Die jeweiligen Finanzverwaltungen der Bundesländer haben hierzu Katastrophenerlasse beschlossen.

Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer entstandene wirtschaftliche Schäden steuerlich lediglich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten zumutbaren Eigenleistung geltend machen können, besteht für Vermieter von Immobilieneigentum die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder z.B. Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz können unter Nutzung einer steuerlichen Sonder- und Vereinfachungsregel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durchführung und Rechnungszahlung in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein. Wahlweise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Sofern staatliche Hilfen oder Leistungen aus Hilfsfonds vereinnahmt werden, sind entsprechende Kürzungen auf die maximal 70.000 € vorzunehmen bzw. bei Vermietern die staatlichen Hilfen als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Oberhalb von 70.000 € erfolgt eine Einzelprüfung des Finanzamts.

Sind Aufwendungen angefallen, mit denen das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird, so ist die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bis zu 30 % möglich, sofern mit der Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Schadensereignis begonnen wird, unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen dafür entstanden sind.

Von Hochwasserschäden betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich zu den steuerlichen Regeln sowie ggf. Sonderregelungen von ihrem Steuerberater Rat einholen.

Steuerermäßigung bei Ratenzahlung erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nach Durchführung energetischer Maßnahmen, dem Immobilieneigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst gewährt werden kann, wenn nach vollständiger Durchführung der Maßnahme sowie Vorliegen der Rechnung der ausgewiesene Rechnungsbetrag vollständig per Überweisung beglichen worden ist.

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen den Einbau eines modernen Heizkessels durchführen lassen und zahlten über eine Dauer von mehreren Jahren monatliche Raten an den Installationsbetrieb. Sie wollten jeweils die gezahlten Raten eines Jahres als energetische Maßnahme steuerlich geltend machen und sich die Steuerermäßigung gewähren lassen.

Dies lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass der Abschluss der Maßnahme für die Steuerermäßigung erforderlich sei. Ein Maßnahmenabschluss liege jedoch erst vor, wenn auch der vollständige Rechnungsbetrag überwiesen sei.

Möglich wäre lediglich gewesen, die Ratenzahlung jährlich als betragsmäßig begrenzte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, dann allerdings nur für die Montageleistungen und nicht für die Materialkosten. Auch wäre durch die erstmalige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, hier den Einbau des Heizkessels, eine zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die gleiche energetische Maßnahme nicht möglich.

Dienstwagen: Voraussetzungen für eine Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entschieden, ob bei einem Arbeitnehmer, dem durch die Nutzung eines Dienstwagens ein geldwerter Vorteil entsteht, den dieser mit der 1 %-Regelung abrechnen lässt, dieser geldwerte Vorteil gemindert ist, wenn privat veranlasste Park-, Fähr- und Mautkosten durch den Arbeitnehmer getragen werden. Weiterhin hatte der Arbeitnehmer einen ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Fahrradträger gekauft und wollte hier die AfA (Abschreibung für Abnutzung) mindernd geltend machen.

Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich tätige Finanzgericht versagtem dem Arbeitnehmer die steuerliche Vorteilsminderung und somit Reduzierung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch der BFH schloss sich dieser Bewertung an, denn die Erstattung derartiger Kosten durch den Arbeitgeber stelle einen weiteren, gesondert zu bewertenden geldwerten Vorteil dar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige ausschließlich privat veranlasste Kosten, auch, wenn sie mit und für das dienstlich genutzte Fahrzeug aufgewendet wurden, keine Vorteilminderung darstellen können.