Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 € ist unbedenklich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in seinem Urteil vom 24.5.2019. In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass es sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung handelt, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sind. Eine solche Bankauskunft dient der Information Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“.
Entgelte für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter
In seinem Urteil vom 18.6.2019 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Entscheidung, dass Banken seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen. Dem Kunden muss auch keine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt werden (sog. Freipostenregelung). Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Anmerkung: Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels (hier Barzahlung) entstehen (sog. transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.
Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27.2.2018. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die Pflicht des Arbeitgebers aus, den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will.
Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann. Das Vertragsangebot muss so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt.
Auskunftspflichten des Arbeitgebers
In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer nach mehreren Abmahnungen wegen Minderleistung gekündigt. Gegen den betroffenen Mitarbeiter führte das Unternehmen vorher interne Compliance-Ermittlungen durch. Der Arbeitnehmer verlangte Auskunft über alle Daten, die der Arbeitgeber über ihn gespeichert hatte. Dieser weigerte sich.
Die LAG-Richter verpflichteten den Arbeitgeber jedoch die gesammelten Informationen herauszugeben einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse aus den internen Compliance-Ermittlungen. Ferner gestanden sie dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Leistungs- und Verhaltensdaten in Form einer Datenkopie zu. Die Entscheidung begründete das LAG mit den Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung.
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch soll die wirkungsvolle und effektive Verhinderung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erreicht werden. Dafür erhält die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ weitere Befugnisse im Kampf gegen illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch. Der Bundesrat stimmte einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 28.6.2019 zu.
Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, die beim Zoll angesiedelt ist, soll Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbstständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung aufdecken – zudem missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch. Ermittler prüfen künftig auch solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen – zum Beispiel auf sog. Tagelöhnerbörsen. Sie verfolgen zudem Fälle von vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen, die nur dazu dienen, unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.
Um Missbrauch von Kindergeld zu verhindern, erhält die Familienkasse eigene Prüfungskompetenzen. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürger sind in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen. Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.
Das Gesetz tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bundesrat billigt Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht Fachkräften auch aus Staaten außerhalb der EU künftig eine leichtere Einwanderung. Das soll den Fachkräftemangel in Deutschland lindern.
Nach dem Gesetz darf jede Person in Deutschland arbeiten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf sog. Engpassberufe entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, wird grundsätzlich verzichtet.
Probeweise (auf fünf Jahre befristet) wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht und müssen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Außerdem verbessert das Gesetz die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.
Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen, müssen nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ein Abschluss, der ein Studium im Heimatland ermöglicht, reicht.
Arbeitgeber haben künftig vier Wochen (zzt. zwei Wochen) Zeit, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
Fälligkeitstermine – August 2019
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.8.2019
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15./16.8.2019 *
* In manchen Bundesländern ist der 15.8. (Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag. Dadurch verschieben sich die Termine in solchen Bundesländern auf den 16.8. - Sozialversicherungsbeiträge: 28.8.2019
SPRUCH
Mark Twain; 1835 – 1910, amerikanischer Schriftsteller und Humorist
Reisekosten bei wiederholt befristetem auswärtigen Einsatz
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine „Entfernungspauschale“ in Höhe von 0,30 € je km angesetzt werden. Für Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, kann der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten mit einem pauschalen Kilometersatz – für einen Pkw zzt. 0,30 € – „je gefahrenen km“ ansetzen.
Seit 2014 ist eine erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Nunmehr hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.3.2019 dazu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der „wiederholt befristet“ von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle des Arbeitgebers eingesetzt wird, dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
Entsprechend kommt nicht die Entfernungspauschale zum Tragen. Der Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen steuerlich ansetzen.
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!
2019
Juni 105,7
Mai 105,4
April 105,2
März 104,2
Februar 103,8
Januar 103,4
2018
Dezember 104,2
November 104,2
Oktober 104,9
September 104,7
August 104,5
Juli 104,4
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
