Wirksamer Ausschluss einer Stornierung der Flugbuchung

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am 20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €.

Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.

Streaming-Dienst im Ausland

Seit dem 1.4.2018 können kostenpflichtige Streaming-Dienste und andere Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland ohne Zusatzkosten genutzt werden. In der Regel gilt dies für Musik, Sportveranstaltungen, Filme, Serien sowie für E-Books. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass lediglich kostenpflichtige, internetbasierte Streaming- und Pay-TV-Dienste wie Spotify, SkyGo, Netflix oder Amazon Prime mit dieser neuen Regelung genutzt werden können. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung stellen.

Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befindet.

Fälligkeitstermine – Mai 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.5.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28./29.5.2018 *

* In manchen Bundesländern ist der 31.5.2018 (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag.
Dadurch verschiebt sich der Termin in diesem Bundesland auf den 28.5.2018

SPRUCH

Mit nur einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen.

Mongolisches Sprichwort