Leiharbeit – geringere Entlohnung möglich

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann ein Tarifvertrag „nach unten“ mit der Folge abweichen, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss.

Eine solche Schlechterstellung lässt eine europäische Richtlinie ausdrücklich zu, sofern dies unter „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ erfolgt. Dazu müssen nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen. Ein möglicher Ausgleichsvorteil kann sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. So sieht in Deutschland der für Leiharbeiter gültige Tarifvertrag als auch das Gesetz eine Lohnfortzahlung in verleihfreien Zeiten vor.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt für den Bereich der Leiharbeit zwingend sicher, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen müssen.

Lohnfortzahlung – AU nach arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine AU-Bescheinigung einreicht.

Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere AU-Bescheinigungen – abgedeckt wird.

Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält erst dann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang.

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von AU-Bescheinigungen nicht.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall Beweise vorzulegen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.

Für eine evtl. rechtmäßige Einstellung der Lohnfortzahlung ist also auch die zeitliche Abfolge zu beachten.

Anmerkung: Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Corona – keine Zahlungspflicht für reservierte Hotelzimmer bei Untersagung von Hotelübernachtungen

Sind Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken aufgrund einer Virus-Pandemie behördlich verboten, entfällt die Zahlungspflicht für reservierte Hotelzimmer, weil die Unterbringung von Gästen rechtlich unmöglich wird.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 hatte ein Busreiseveranstalter in einem Hotel mehrere Zimmer für März und September 2020 gebucht und zahlte dafür im Voraus ca. 8.400 €. Die zuständigen Behörden erließen wegen der Corona-Pandemie ein Verbot für touristische Hotelübernachtungen. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin seine Anzahlung zurück. Die Hotelbetreiberin weigerte sich jedoch.

Der Reiseveranstalter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, weil die vertragliche Leistungspflicht der Hotelbetreiberin – die Unterbringung von Touristen – wegen des behördlichen Verbots rechtlich unmöglich wurde.

Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers – Verstoß gegen Treuepflicht

Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers nach dem GmbHG ist gegeben, wenn der weitere Verbleib des Geschäftsführers in seinem Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen nicht länger zugemutet werden kann.

Dabei kommt es weder beim Geschäftsführer zwingend darauf an, ob dieser pflichtwidrig oder gar schuldhaft gehandelt hat, noch muss die Gesellschaft notwendigerweise einen Schaden erlitten haben. Ausreichend ist vielmehr auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis bzw. eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten.

Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Flugreise – Annullierung einer Teilstrecke

In einem vom Bundesgerichtshof am 18.4.2023 entschiedenen Fall buchten Fluggäste über ein Reisebüro mehrere Flugtickets (Gesamtpreis 4.881 €). Sie verfügten über eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München. Ein Luftfahrtunternehmen annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Fluggäste verlangten die vollständige Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge. Die Fluggesellschaft leistete jedoch keine Zahlung.

Die BGH-Richter entschieden zugunsten der Fluggäste. „Der aufgrund einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Fluggastrechtsverordnung umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist“, so die Richter.

Sie führten weiter aus, dass sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten nach dem Preis richtet, zu dem der Flugschein erworben wurde, und zwar für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.

Keine Zahlungspflicht bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses außerhalb von Geschäftsräumen schützen. In diesem Kontext steht der Verbraucher nämlich möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Daher ist die Information über das Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!