- Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2020 - Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2020
SPRUCH
Heinrich Heine; 1797 – 1856, deutscher Dichter und Publizist
BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) Folgendes:
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads kommt es hier nicht an.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären 1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.
Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.
Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.
So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften – beschränkt auf 10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000 € im Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich.
Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen – auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
Anmerkung: Die Verluste sollen in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt werden. Sie können
allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da sind.
In dem Gesetz ist – überraschend – auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden. Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der „Geldleistung“ in Abgrenzung zum „Sachbezug“ vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.
Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020
105,2 Januar
2019
105,8 Dezember
105,3 November
106,1 Oktober
106,0 September
106,0 August
106,2 Juli
105,7 Juni
105,4 Mai
105,2 April
104,2 März
103,8 Februar
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
Verzugszins / Basiszins
- Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-PunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsenseit 01.07.2016 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der „Geldleistung“ in Abgrenzung zum „Sachbezug“ vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.
Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.