Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug

Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.  Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.

Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.

Erlöschen einer Erbengemeinschaft unumkehrbar

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbengemeinschaft wieder aufleben oder neu begründet werden kann, wenn alle Erbteile auf einen Miterben übertragen wurden.

Die OLG-Richter entschieden, dass eine Miterbengemeinschaft bei Anteilserwerb durch einen Miterben beendet ist, sodass bei einer Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft erlischt. Es steht dann nicht mehr in der Macht der Erben, die Gesamthandsgemeinschaft vertraglich durch Rückübertragung der auseinandergesetzten Gegenstände wieder zu begründen, auch nicht durch Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag.

Auch bei Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung kann eine durch wirksame Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erbengemeinschaft nicht im Wege einer Rückabwicklung wiederhergestellt werden. Die wirksam beendete Erbengemeinschaft kann nicht wiederaufleben oder neu begründet werden, auch nicht zum Zwecke der Rückabwicklung gescheiterter fehlgeschlagener Geschäfte oder Verpflichtungen.

Nullsteuersatz bei PV-Anlagen

Die Bundesregierung hat Stellung genommen zu der Frage, ob eine PV-Anlage dem neu eingeführten Nullsteuersatz unterliegt, wenn sie in 2022 in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher aber erst in 2023 installiert wurde.

Bei den einzelnen Geräten einer PV-Anlage liegt eine sog. Sachgesamtheit vor. Diese Sachgesamtheit, welche das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten der Anlage umfasst, unterliegt dem neu eingeführten Nullsteuersatz.

Der Nullsteuersatz ist auf diese anzuwenden, wenn die Lieferung nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurde. Wurde der Batteriespeicher getrennt nachträglich erworben und fand diese Lieferung in 2023 statt, gilt der Nullsteuersatz nur für den Speicher.

Anpassung der Betriebsausgaben­pauschale

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.

Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen.

Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die Betriebsausgabenpauschale:

  • bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich erhöht,
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich erhöht. Dieser Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, aber nur einmal gewährt werden.

Vorsorge­aufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus Drittland

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.12.2022. Ein Steuerpflichtiger lebte in Deutschland, wo sich auch sein Arbeitgeber befand. Dieser versetzte ihn aber für eine gewisse Zeit beruflich nach China. Der Wohnsitz in Deutschland wurde beibehalten. Das Finanzamt besteuerte anschließend den inländischen Anteil der Tätigkeit und ließ den ausländischen Teil unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Auch die erklärten Sonderausgaben wurden nur in Höhe des inländischen Anteils berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige, er beantragte die komplette Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Der BFH widersprach ihm. Das Abzugsverbot ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Abzug von Sonderausgaben ist ausgeschlossen, wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Zudem arbeitet der Steuerpflichtige im Ausland in einem Drittstaat und nicht etwa in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat.

Verfassungs­mäßigkeit von Säumniszuschlägen

Mit Urteil vom 15.11.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung genommen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen. Ein Thema, welches in den letzten Jahren bereits viel diskutiert wurde.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Der BFH erkannte hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Bürgern ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Nur der Umstand, dass das strukturelle Niedrigzinsniveau bei den Säumniszuschlägen nicht berücksichtigt wird, reicht nicht für eine Vergleichbarkeit aus.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

SPRUCH

Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen.
Lucius Annaeus Seneca; 4 v. Chr. – 65 n. Chr., römischer Philosoph und Dichter