Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet

Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.

Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.

SPRUCH

Ich beschäftige mich nicht mit dem, was getan worden ist. Mich interessiert, was getan werden muss.
Marie Curie; 1867 – 1934, polnisch-französische Physikerin und Chemikerin

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden.

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!