Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

Absetzbarkeit von Zeitungsabonnements in Unternehmen

Die Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung zur allgemeinen Information können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zu diesem Schluss kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 2.2.2021 und bestätigte damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.6.1983.

Auch ein teilweiser Abzug der Kosten ist laut FG nicht möglich, da nicht objektiv beurteilt werden kann, inwieweit die abonnierte Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen Verwendung findet.

Das FG machte in seinem jetzigen Urteil allerdings auf eine Ausnahme aufmerksam, bei der z. B. Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen Bereich bezogen werden, sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt etwa für Wartezimmer in freiberuflichen Praxen wie z. B. bei Ärzten oder Zahnärzten in Friseursalons oder Gaststätten und Hotels.

Schenkungsteuer auf fiktive Zinsen aus unverzinslichen Darlehen

Nicht selten werden „unverzinsliche” Darlehen — auch mit hohen Beträgen — Familienangehörigen, Geschäftspartnern oder guten Bekannten zur Verfügung gestellt. Das bringt regelmäßig auch die Finanzverwaltung (FA) auf den Plan, vermutet sie doch hierin eine Schenkung insbesondere von Zinsen, die i. d. R. für das Darlehen hätten bezahlt werden müssen.

So überließ in einem vor dem Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall ein Steuerpflichtiger einem mit ihm nicht verwandten Darlehensnehmer ein unverzinsliches und auch unbesichertes Darlehen in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte für eine unentgeltliche Zuwendung in Form eines Zinsvorteils Schenkungsteuer i. H. v. 11.370 € fest. Dabei ermittelte es einen Zinsvorteil i. H. v. 57.900 € unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 %. Nach Abzug des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags von 20.000 € verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 37.900 €.

Mit dem Argument des aufgrund der aktuellen Zinslage auf dem Markt zu hohen gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % wehrte sich der Darlehensnehmer – ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens und in der Einräumung eines (zu) niedrig verzinsten Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung vor. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sah das FG nicht gegeben.

Außergewöhnliche Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung bei Heimunterbringung

Die Kosten für außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn die individuell zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Zudem stehen den Steuerpflichtigen ggf. noch weitere Steuerermäßigungen zu, wie z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Inwiefern diese beiden Positionen genutzt werden können, wenn ein Steuerpflichtiger Kosten für die eigene Heimunterbringung zu tragen hat, wurde nun in einem Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Steuerpflichtige zog krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Anschließend erklärte er in der Einkommensteuererklärung die entstandenen Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung und weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, welche vom Pflegeheim bescheinigt wurden. Anders als das Finanzamt erkannte das Finanzgericht später die außergewöhnlichen Belastungen als solche an, kürzte diese jedoch teilweise. Der BFH wich im anschließenden Verfahren von dieser Entscheidung ab.

Zunächst kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten nicht auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden, da es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen kann.

Die Steuerermäßigung ist nach Auffassung des BFH auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen.

Abzug von Erhaltungsaufwendungen nach Versterben des Steuerpflichtigen

Einnahmen und Werbungskosten, die im Rahmen der Vermietungstätigkeit anfallen, werden in dem Jahr des Zu- bzw. des Abflusses steuerlich wirksam. Eine Ausnahme bilden hier größere Erhaltungsaufwendungen, welche auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden können. Nun wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie mit den ausstehenden Aufwendungen zu verfahren ist, wenn der Vermieter innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt.

In dem vom BFH am 10.11.2020 entschiedenen Fall besaß ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches zu fremden Wohnzwecken vermietet wurde. In einem Jahr machte er hohe Erhaltungsaufwendungen geltend, die er auf mehrere Jahre verteilte. Noch bevor dieser Zeitraum um war, verstarb er. Die Ehefrau setzte die Erhaltungsaufwendungen in der verbliebenen Höhe in der letzten gemeinsamen Steuererklärung an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Aufwendungen dem Verstorbenen nur für die Monate bis zum Todeszeitpunkt zustehen und danach nur noch von den Erben in Höhe des Restwerts weiter in der Steuererklärung angegeben werden dürfen.

Der BFH stimmte jedoch der Auffassung der Ehefrau zu. Der verbleibende Betrag der noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen ist im Jahr des Versterbens vollständig steuermindernd anzuerkennen. Die Erben haben keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten in den Folgejahren. Das liegt daran, dass die Aufwendungen nur demjenigen zugerechnet werden dürfen, der diese zuvor auch getragen hat.

Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist.

Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in 2 Urteilen am 22.12.2020.

Antragsfrist für erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate bis zum 30.6.2021 verlängert. Den erleichterten Zugang können Betriebe, die bis 30.6.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Voraussetzung:

  • Mindestens 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Mit der Regelung soll Planungssicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte geschaffen werden.