Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
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Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts.

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids.

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.