Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau – keine steuerliche Förderung für Ersatzneubauten

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bereits vorhandener Mietwohnungsbau abgerisssen und an gleicher Stelle neuer Mietwohnungsbau errichtet wird.

Die Kläger vermieteten ein 1962 erbautes Einfamilienhaus (EFH), das 1997 in das Eigentum der Klägerin überging. Aufgrund baulicher Mängel und geschätzter Sanierungskosten i.H. von 106.000?€ entschieden sich die Kläger Ende 2018, das Haus abzureißen. Nach Kündigung der Mieter und einer erfolgreichen gerichtlichen Räumungsklage vor dem Zivilgericht wurde das EFH im Juni 2020 abgerissen. Im zweiten Halbjahr 2020 wurde an gleicher Stelle ein neues EFH errichtet. Die Kläger beantragten eine Sonderabschreibung i.H. von 15.209,43?€ für den Neubau.

Die rechtliche Frage war, ob durch den Neubau „neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum“ geschaffen wurde wie es im Gesetz stand. Sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht (FG) verneinten dies und lehnten die Sonderabschreibung ab. Die Klage wurde abgewiesen.

Zur Begründung führte das FG aus, das neugebaute Haus ersetze lediglich bestehenden Wohnraum, es handele sich nicht um quantitativ zusätzlichen Wohnraum. Die Sonderabschreibung diene dem Ziel, Wohnraumknappheit zu bekämpfen, nicht aber bloße Erneuerung oder Modernisierung. Auch wenn das neue Haus technisch hochwertiger und moderner sei, ändere das nichts an der fehlenden Wohnraumerweiterung. Der Abriss erfolgte nicht zwangsläufig wegen Baufälligkeit. Das Haus war weiterhin bewohnbar, eine Sanierung wäre wirtschaftlich vertretbar gewesen. Der Neubau war daher eine freiwillige Entscheidung und ersetzte lediglich die vorherige Wohnung, und zwar ohne „zusätzlichen Wohnraum“ zu schaffen.

Die Tatsache, dass das Grundstück zeitweise leer stand, begründet keinen neuen Wohnraum. Eine energetisch hochwertige Bauweis wie z.B. KfW-40, ist für den Förderzeitraum bis 2022 nicht allein entscheidend. Frühere BFH-Urteile sind nicht übertragbar, da sie andere Gesetzesfassungen oder Altbauten betrafen, die extrem marode waren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Auslegung, wie der Begriff „neuer Wohnraum“ bei Abriss und Neubau zu verstehen ist. Diese wurde auch bereits eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus.

Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als scheinselbstständig zu qualifizieren sind mit der Folge einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen.

Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen.

Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneter Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine AG, führte im Jahr 2006 umfangreiche Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen mit einer Bank durch. Dabei erhielt die Bank britische Aktien als Sicherheit übertragen, umgekehrt gab sie festverzinsliche Wertpapiere an die Klägerin aus. Die Sicherheiten wurden nach kurzer Zeit gegen andere dividendenstarke Aktien getauscht.

Die Klägerin vereinnahmte aus den Aktien Dividenden, behandelte diese als steuerfrei, setzte aber die damit im Zusammenhang stehenden Kompensationszahlungen vollständig als Betriebsausgaben ab – mit dem Effekt eines erheblichen Steuervorteils. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch, das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) München wies die Klage ab, der BFH hob dieses Urteil nun aber auf.

Aktien, die zur Sicherheit übertragen werden, sind nach Auffassung des BFH dem Sicherungsnehmer, hier der Klägerin, steuerlich zuzurechnen, wenn dieser ab dem Eigentumsübergang die wesentlichen Rechte, wie z.B. Veräußerung und Stimmrechte, tatsächlich und rechtlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Dass sie Stimmrechte nicht ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Die Übertragung war nicht als klassisches Sicherungsgeschäft, sondern funktional wie ein Wertpapierdarlehen ausgestaltet – mit Eigentumserwerb.

Eine später eingeführte Missbrauchsvermeidungsvorschrift kann nicht umgekehrt so verstanden werden, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vorher kein Missbrauch gewesen sein kann.

Da die Klägerin mit der Gestaltung in der Lage war, steuerfreie Dividenden zu vereinnahmen und gleichzeitig abzugsfähige Aufwendungen zu erzeugen, ist der Sachverhalt dahingehend näher aufzuklären, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Die Sache wurde daher an das FG München zurückverwiesen. Es muss klären, ob die Gestaltung außersteuerliche Gründe hatte (z.B. aufsichtsrechtliche Vorteile). Fehlen solche Gründe, liegt voraussichtlich ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

Der BFH stellt klar, dass steuerliche Zurechnung unabhängig von der subjektiven Nutzung der Rechte erfolgt. Auch als „Sicherheiten“ deklarierte Übertragungen können bei tatsächlicher Nutzung durch den Sicherungsnehmer voll steuerlich diesem zuzurechnen sein.
Der Beschluss stärkt die Prüfungspflicht auf Gestaltungsmissbrauch bei steueroptimierenden Strukturen wie „Cum/Cum“.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.