TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

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Bürgerfreundlicheres Meldewesen

Seit Jahresbeginn sollen Bürger Meldebescheinigungen und andere Verwaltungsleistungen elektronisch beantragen können. Meldedaten können über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abgerufen und weitergenutzt werden. Statt einer schriftlichen kann nun eine elektronische Meldebescheinigung beantragt und nach einem Wohnungsumzug eine Anmeldung in der neuen Stadt elektronisch durchgeführt werden. Auch eine Nebenwohnung kann am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.

Auskunftsanspruch eines Kindes auch bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einander verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft um die Haftungsquote berechnen zu können.

Kündigung wegen Eigenbedarfs des Ex-Ehepartners

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war eine Immobilie seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus an seinen Sohn und dessen Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt getrennt lebten und die Scheidung beantragt war. Im Mai 2017 kündigte das mittlerweile geschiedene Ehepaar den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus einziehen.

Grundsätzlich besteht bei dem Verkauf einer vermieteten Wohnung an mehrere Erwerber eine Kündigungssperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht, wenn die Käufer einer Familie angehören. Als Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen herangezogen. Damit zählen diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist. Somit durfte gegenüber den Mietern die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden.