Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte die Verbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendige Durchreiseautorisierungen.

Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.

Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.

Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.

Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen

Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.

Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:

  • Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.

Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025:

  • Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.

Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

Fälligkeitstermine – Mai 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025
    (Zahlungsschonfrist 15.5.2025)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024
    (Zahlungsschonfrist 19.5.2025)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 27.5.2025)

SPRUCH

Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zu verlieren.
Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller

Tätowierer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn diese als künstlerisch zu werten ist (noch nicht rechtskräftig)

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 18.2.2025 entschieden, dass die Tätigkeit eines Tätowierers als künstlerisch anzusehen sein kann, mit der Folge, dass es sich bei den aus der Tätigkeit erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass keine Gewerbesteuerpflicht entsteht. Das FG hat den Gewerbesteuermessbescheid daher aufgehoben.

Das veranlagende Finanzamt war zuvor der Auffassung, dass die Tätigkeit des Tätowierers trotz einer kreativen Komponente handwerklich und nicht künstlerisch sei, da Auftrags- und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kunden vorliege, somit sog. „Gebrauchskunst“ vorliege.

Das FG war hier anderer Meinung. Im konkreten Fall sei die Tätigkeit der sog. „zweckfreien Kunst“ zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen käme, wie bei Gemälden, ausschließlich ein ästhetischer und kein darüber hinausgehender Zweck zu. Auf die Auftrags- und Weisungsgebundenheit komme es nicht an, da auch auftragsgebundene Kunst zweckfrei sein könne. Schließlich sei auch aufgrund der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit keine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst zulässig, sodass es nicht einmal darauf ankäme, ob Gebrauchskunst vorliege oder nicht.

Das FG hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wird bzw. bereits wurde, war zum Redaktionsschluss (18.03.2025) noch nicht bekannt.
Betroffene Steuerpflichtige mit noch nicht rechtskräftigem Gewerbesteuermessbescheid sollten diesen bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhalten.

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 darüber entschieden, in welcher Weise eine ertragsteuerliche Behandlung bei einem Steuerpflichtigen stattfindet, der ein Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen erhält.

Der BFH hat im konkreten Fall entschieden, dass das erhaltene Preisgeld beim Kläger weder steuerbar noch steuerpflichtig ist. Hierbei hat der BFH zunächst festgestellt, dass die Tatsachenermittlung des erstinstanzlichen Finanzgerichts so hinzunehmen ist, wie das Gericht es festgestellt hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund von Betriebseinnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater, da mit dem Preisgeld nicht die unternehmerische Tätigkeit oder dessen Ergebnis ausgezeichnet wurde, sondern die Habilitationsschriften, deren Erstellung nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Auch handele es sich nicht um Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, die der Kläger erst nach Erhalt des Preisgeldes begonnen hat, die nach Auffassung des Finanzamts im Erhalt des Preisgeldes aber bereits angelegt gewesen sei. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass die Habilitationsschriften weder der Erwerbstätigkeit des Klägers im wissenschaftlichen Institut zuzuorden sind, da die Erstellung der Schriften nicht während der Arbeitszeit erfolgt ist und auch nicht zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehörte.
Auch gehörte dies nicht zum nachfolgenden Arbeitsverhältnis als Professor. Zwar wurde der Kläger aufgrund der Schriften habilitiert und diese waren auch förderlich für die folgende Tätigkeit an der Hochschule, die Schriften sind im Wesentlichen aber vor Beginn des Dienstverhältnisses entstanden und damit keine Frucht der Tätigkeit an der Hochschule.

Es handele sich auch nicht um sog. sonstige Einkünfte, da die Habilitationsschriften, für die der Kläger das Preisgeld erhalten hat, nicht geschrieben wurden, um ein Entgelt zu erzielen, sondern um den gesellschaftspolitischen Diskurs zu fördern.

Das Preisgeld war daher im entschiedenen Fall weder steuerbar noch steuerpflichtig.

Ernsthafte Zweifel an Bodenrichtwert für im Landschaftsschutzgebiet liegendes baureifes Grundstück

Der Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstückes erhielt vom Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid, wonach der Bodenrichtwert (BRW) von 630 €/m2 Grundstückfläche anzusetzen sei, da es sicht um baureifes Land handele. Hiergegen wandte sich der Eigentümer mit dem Einspruch. Er trug vor, dass die Fläche als Gartenfläche und zu keinem anderen Zweck genutzt werden könne, da sie im Landschaftschutzgebiet liegt. Nach einer Auskunft des Gutachterausschusses liege der Wert landwirtschaftlicher Fläche für Grünlandnutzung bei 3,50 €/m2.

Der Eigentümer begehrte die Aussetzung der Vollziehung und wollte bis dahin vorläufig einen Wert von 3,50 € angesetzt bekommen. Dies lehnte das Finanzamt ab, im gerichtlichen Verfahren setzte das Finanzamt noch 78,25 €/m2 an, nämlich 12,5 % des BRW für baureifes Land, da der Fall im Gesetz nicht geregelt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab dem Antrag des Eigentümers insoweit statt, als das Finanzamt einen BRW von mehr als 10,50 € angenommen hatte. Das FG entschied, dass das Finanzamt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht berechtigt gewesen sei, einen anderen Berechnungsmaßstab anzuwenden. Die Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar.

Das FG hat die Fläche in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten daher als „sonstige Fläche“ eingeordnet und den dreifachen Betrag des durch den Gutachterausschuss für land- und forstwirtschaftliche Fläche bestimmten Wertes angenommen, also 10,50 €. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der in der Fachliteratur ebenfalls vertreten wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-seitigen Schreiben vom 6.3.2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Besteuerungsverfahren geäußert. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weiterentwickelt werden.

Steuerpflichtige, die beabsichtigen, mit Kryptowerten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, denn die steuerlichen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwissenheit die steuerstrafrechtliche Grenze zu überschreiten, ist hoch.

Die Besteuerung von Kryptowerten folgt dem zugrundeliegenden Sachverhalt und richtet sich ertragsteuerlich nach dessen Funktion. So können Kryptowerte als Tauschmittel oder Spekulationsobjekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf.

Hybride Kryptowerte können mehrere Funktionen in sich vereinen. Kryptowerte stellen keine Währung dar, vielmehr sind sie ihrer Funktion nach mit Wertpapieren vergleichbar.

Grundsätzlich können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Bereich zu ertragsteuerlich steuerbaren und auch steuerpflichtigen Einkünften führen, insbesondere zu

•    Einkünften aus Gewerbebetrieb
•    Einkünften aus Kapitalvermögen
•    privaten Veräußerungsgeschäften
•    sonstigen Einkünften

Wer z.B. auf ausländischen Plattformen tätig ist oder handelt, unterliegt auch als Privatperson einer erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im Erhebungsverfahren erfolgen können, die von der bisherigen Praxis abweichen.

In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen.
Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt.

Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden.

Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.

Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen

Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.

Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzureichen.

Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.

Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt wie z.B. durch Hochwasserschäden liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.

Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.
Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.

Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert der Steuerberater.