Betriebsrente durch Entgeltumwandlung bei angestellten Ehegatten gilt als Betriebsausgabe

Werden im Rahmen eines Ehegatten­arbeitsverhält­nisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Zu dieser Entscheidung kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28.10.2020.

Im betreffenden Fall beschäftigte ein Steuerpflichtiger seine Ehefrau im eigenen Betrieb. Er hatte für sie eine Unterstützungskassenversorgung in Form einer Entgeltumwandlung von 1.830 € pro Monat in eine betriebliche Altersvorsorge mit einer Hinterbliebenenversorgung eingerichtet. Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nur teilweise, in Höhe von 110 € im Monat, als abzugsfähige Betriebsausgaben an und war der Meinung, dass sie nach dem Fremdvergleichs-Maßstab unangemessen sind.

Der BFH stellte jedoch klar, dass Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wenn nicht zusätzliche, ungewöhnliche Faktoren eine Rolle spielen. Dies können etwa unangemessene Gehaltserhöhungen kurz vor der Entgeltumwandlung, eine „Nur-Pension” oder auch Risikoerhöhungen und Kostensteigerungen für das Unternehmen sein. Da der BFH auf Grundlage der vorherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine abschließende Entscheidung über die strittigen Bescheide treffen konnte, wurde der Streitfall zur erneuten Entscheidung zurück an das FG verwiesen.

Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Ob ärztlicher Hintergrunddienst für Ärzte zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen kann.

Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen gehaltenen Immobilien – aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, hat nicht stattzufinden.

„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.

„Berliner Mietendeckel“ besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:

  • einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
  • einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind sowie
  • einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.

Auf Neubauten, die ab dem 1.1.2014 erstmalig bezugsfertig wurden, fanden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemie

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office anzubieten, wo immer es möglich ist.

Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeitszimmer). Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine „unangemessene Benachteiligung“ und somit als Verstoß gegen das „gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts“ aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist.

Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt

Die Hochwasserkatastrophe hat in den betroffenen Regionen auch zahlreiche Betriebe und Unternehmen schwer getroffen. Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen Betroffene mehr Zeit bekommen, ihre finanziellen Verhältnisse zu klären. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10.7. bis zum 31.10.2021 gelten.

Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung bei Pkw

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) darf das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, so muss detailliert nachgewiesen werden, wie hoch der Anteil der privaten Nutzungen ist. Findet die Berechnung dieser durch die 1-%-Regelung statt, so darf der IAB nicht gewährt werden, da die 1-%-Regelung von einer Privatnutzung von ca. 20 % ausgeht, womit also keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung mehr vorliegt.

In einem Fall aus der Praxis bildete ein Unternehmer einen IAB für einen Pkw, kaufte diesen anschließend auch und ermittelte den Nutzungsanteil nach Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung jedoch fest, dass dieses nicht ordnungsgemäß war und erkannte den so ermittelten Anteil nicht an. Stattdessen wurde nun die 1-%-Regelung angewandt, weshalb der IAB nachträglich versagt wurde.

Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch auch alternative Aufzeichnungen vorgelegt werden können, die nachweisen, dass ein betrieblicher Nutzungsanteil von mindestens 90 % vorliegt. Dieser Nachweis muss plausibel dargelegt werden können. Das Fahrtenbuch muss jedoch insgesamt noch stimmig und lückenlos sein.

Transparenz­register- und Finanz­informationsgesetz vom Bundesrat bestätigt

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Bitte beachten Sie!
Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.