Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt

Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.

Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.

Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim „Home-Office“

Eine Beschäftigung im „Home-Office“ liegt vor, wenn die in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitsräume aufgrund arbeitsvertraglicher (Individual-)Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet sind und er dort im Rahmen seiner Arbeit regelmäßig tätig ist. Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte („Home-Office“) zu erreichen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Urteile gefällt, die nachfolgend aufgezeigt werden sollen:

  • In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall befanden sich die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses. Der Arbeitnehmer hatte im Auftrag seines Arbeitgebers eine Messe besucht, war zurückgekehrt um einen Kunden anzurufen und stürzte beim Aufsuchen der „Home-Office-Räumlichkeiten“ auf der Kellertreppe und verletzte sich. Die Richter des BSG kamen hier zu der Auffassung, dass es sich um einen versicherten Unfall handelt, da sich dieser auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignete. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“, wo normalerweise der Arbeitsweg endet, greift nicht, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befinden.
  • Gesetzlich unfallversichert sind Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch im Home-Office, fällt der Weg zum Kindergarten bzw. zurück zum Home-Office nicht in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.9.2018 kann eine gesetzliche Krankenkasse vom Träger der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen, die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten, in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Home-Office entstanden sind.

Jahressteuergesetz 2020 in Planung

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.

Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor, den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.

Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.

Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die „nachträgliche“ Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.

Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
    künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.

Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig abgezogen werden können.

Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur geplant.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem „Regierungsentwurf des JStG 2020“ entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde und sie in Kraft treten.

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe wie folgt zur Verfügung:

  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 € pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31.12.2020.

Erhöhtes Bußgeld bei Missachtung mehrerer Höchstgeschwindigkeitsschilder

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er — wenn nicht gar vorsätzlich — mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 entschieden.

Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Ein Erblasser kann einen Erben nicht komplett enterben. Dieser hat dann immer noch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Vater seine infolge einer Behinderung geschäftsunfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments enterbt. Die so entstandenen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über. Nach dem Tod des Vaters war der Sohn der Betreuer seiner Schwester. Das Sozialamt machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche gegen den alleinerbenden Sohn geltend.

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäftsunfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausierte der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfeträger hatte erst nach Ablauf der 3 Jahre Ansprüche geltend gemacht.

Annahmepflicht von Homeoffice und Angebotspflicht von Selbst- oder Schnelltests

Arbeitgeber sind verpflichtet Beschäftigten im Büro oder mit vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten. Nur bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe, z. B. wenn nötige Arbeitsmittel fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur nicht ausreicht, kann auf das Anbieten von Homeoffice verzichtet werden. Organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus und eine Mindestbetriebsgröße für Homeoffice gibt es ebenfalls nicht.

Mit Inkrafttreten der „Corona-Notbremse” sind nun Arbeitnehmer verpflichtet, auch ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese können z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte, unzureichende technische Ausstattung usw. sein.

Ferner sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten (mindestens 2-mal pro Woche). Die Testangebote sollten möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Für die entstehenden Kosten gibt es keinen Ausgleich; diese müssen vom Unternehmen selbst getragen werden.

Längere Verträge für Saisonarbeitskräfte

Der Bundesrat hat am 7.5.2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22.4.2021 verabschiedet hatte. Mit dem Gesetz wird die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen (bisher 3 Monate / 70 Arbeitstage) verlängert.

Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Die Regelung für Saisonarbeitsverträge tritt am 31.10.2021 automatisch wieder außer Kraft.

Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.