Verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15.6.2021 in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  • Vorzeitige Erfüllung von Darlehensverbindlichkeiten: Soweit Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermäßigung aller – laufzeitabhängiger und laufzeitunabhängiger – Kosten des Darlehens, entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Die Regelung gilt sowohl für Allgemein-als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
  • Kündigung eines Verbraucherdarlehens: Die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensnehmer oder -geber bleibt dagegen unverändert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu mindern.
  • Widerrufsinformation: Das gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen wurde angepasst und um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt, ohne auf gesetzliche Bestimmungen zu verweisen. Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kreditgeber müssen in der Widerrufsinformation des Vertrags alle Modalitäten, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind, angeben. Verbraucher sollen so alle notwendigen Informationen von ihrem Kreditinstitut erhalten, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, um herauszufinden, wann ihre Widerrufsfrist beginnt.

Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu Kassenführungsmängeln

Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, muss der Unternehmer einige Voraussetzungen erfüllen. Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass sämtliche Ein- und Ausgaben erfasst wurden. Dies führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzamt und Unternehmer. So war es auch in einem Fall über den nun das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 29.4.2021 entschieden hat.

Auslöser war die Anwendung einer Excel-Tabelle durch eine Unternehmerin für ihre Kassenführung. Sie betrieb eine Gaststätte und erfasste die Einnahmen mithilfe einer elektronischen Registrierkasse. Sämtliche Einnahmen wurden neben Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle eingetragen, weitere Kassenberichte wurden nicht erstellt.

Das Finanzamt beanstandete diese Tabelle, die Buchführung kann nicht ordnungsgemäß sein, wenn sich die Angaben in einem Programm, wie z. B. Excel, jederzeit ändern lassen. Dagegen wendet die Unternehmerin ein, dass die Grundlagen der Angaben, z. B. die Z-Bons oder die Belege über EC-Kartenzahlungen, aber nicht abänderbar seien.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass aufgrund der elektronischen Registrierkasse als Kassenaufzeichnung eine geordnete Ablage der Belege ausreicht, wobei eine zusätzliche Excel-Tabelle nicht schadet. Da die Unternehmerin bei Sonderveranstaltungen aber eine offene Ladenkasse nutzte und – hierbei – keinen notwendigen täglichen Kassenbericht erstellte, kann das Finanzamt – an dieser Stelle – von einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung ausgehen und kann – insoweit – Hinzuschätzungen vornehmen.

Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Neu hinzu kommt eine Personalkostenhilfe eine sog. „Restart-Prämie“. Damit können Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Restart-Prämie erhalten.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 €/Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 €/Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Des Weiteren wird der Zugang zu den geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate vom 30.6.2021 bis zum 30.9.2021 erweitert.

Auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Automatischer Informations­austausch über Finanzkonten in Steuersachen

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt

Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind 
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie 
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11.5.2021 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2021 dem BZSt übermitteln müssen.

Die finale Staatenaustauschliste 2021 steht zur Ansicht und zum Download auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de bereit.

Abschneiden überhängender Äste

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, nach Einräumung einer angemessenen Frist, abschneiden und behalten.

Mit seinem Urteil vom 11.6.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Grundstücksnachbar – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von dem oben beschriebenem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Auf einem Grundstück stand unmittelbar an der Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste ragten seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Nachbarn hinüber. Nachdem dieser seinen Nachbarn erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Der Baumbesitzer verlangte von seinem Nachbarn es zu unterlassen von der Kiefer oberhalb von fünf Metern überhängende Zweige abzuschneiden. Er machte geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährdet. Der BGH stellte fest, dass der Nachbar berechtigt war, die Äste abzuschneiden.

Pauschalpreis­vereinbarung ist nicht gleich Festpreisvereinbarung

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Festvergütung gleichzusetzen. So kann eine Festvergütung auch so verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist.

Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen. Das gilt sowohl für VOB/B-Verträge als auch für Werkverträge. Es sollte daher bei Vertragsabschluss auf die genaue Formulierung geachtet werden.

Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber einem Arbeitnehmer ist unwirksam.

In einem Fall aus der Praxis befand sich ein Arbeitnehmer auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamtes im Oktober 2020 in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte er seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch telefonisch einforderte. Als diese auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss, das entscheidende Gericht sah die Kündigung jedoch als sitten- und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer hatte sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung, im Betrieb zu erscheinen.