Verlängerung der ­Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

Liquidation einer GmbH – Eintragung in das Handelsregister

Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.

Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.

Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

TERMINSACHE: Frist durch das Transparenz­register- und Finanz­informations­gesetz beachten

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. 

Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:

  • bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
  • bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
  • Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
  • bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für  Computerhard- und Software

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhard- und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

In seinem neuen Schreiben vom 22.2.2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend zu seinem Schreiben v. 26.2.2021 Folgendes klar: Computerhard- und Software unterliegt auch weiterhin der Regelabschreibung. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt aber keine besondere Form der Abschreibung oder -methode und keine Sofortabschreibung dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von 1 Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung beginnt
  • die Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind
  • Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn abweichend von den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Begriffsbestimmung: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben finden, enthält auch eine genaue Definition der Wirtschaftsgüter, deren Aufzählung den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würde.

Die Abschreibungsregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. 

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Veröffentlichung Kinderfotos – beide Eltern müssen zustimmen

Grundsätzlich ist für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall lebten die Eheleute getrennt und hatten das gemeinsame elterliche Sorgerecht für ihre Töchter. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Vater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Vaters hatte Fotos der Kinder aufgenommen, diese in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet. Die Kindesmutter war davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Vater hat der Verbreitung der Bilder in den sozialen Medien zugestimmt.

Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. 

Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich. Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.

Entsteht keine Einigung über die Verbreitung der Bilder, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden. Das OLG kam zu dem Urteil, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die weitere Bildverbreitung verhindern wollte. In diesem Fall also der leiblichen Mutter.

Arbeitsunfähigkeit an tariflichen Freistellungstagen

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.2.2022 entschiedenen Fall waren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Der Arbeitnehmer wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage. An 2 der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Eine Nachgewährung lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von 2 Arbeitstagen zusteht, da der Anspruch durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden war. Vielmehr muss die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stand dem entgegen.

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist, entschieden die Richter des BAG. Er besteht als originärer Erfüllungsanspruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen (z. B. wegen einer langandauernden Erkrankung) im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, geht der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach dem MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter

Am 2.4.2022 einigten sich der Bundeswirtschaftsminister, die Bundesbauministerin und der Bundesjustizminister auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden.

Mit einem Stufenmodell sollen anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m²/a) übernehmen die Vermieter 90 % und die Mieter 10 % der CO2-Kosten. Je 50 % der CO2-Kosten tragen Mieter und Vermieter bei einem Wert von 32 –< 37 kg CO2/m²/a. Bei Gebäuden mit einem sehr effizienten Standard (<12 kg CO2/m²/a) müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können. Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich z. B. über die Mietkosten vereinbaren. Anmerkung: Geplant ist, dass die Regelung zum 1.1.2023 in Kraft tritt.

Übertragung einer Immobilie mit Pflegevereinbarung

In der Praxis wird nicht selten eine Immobilie mit der Bedingung übertragen, dass ein Wohnrecht eingetragen und der Übertragende vom Empfänger gepflegt wird. 

So auch in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Ein Mann, der zuvor einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte, übertrug sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf seine Schwester. Als Gegenleistung bestellte diese ihrem Bruder ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses und verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen. Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und bezog das Haus zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Geschwistern. Ab Februar oder März 2014 erbrachte die Schwester keine Pflegeleistungen mehr. Darauf erklärte der Bruder den Rücktritt von dem Vertrag, weil seine Schwester von ihm Miete verlangte und ihn bedrängt und genötigt hatte.

Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauer hafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das kann eine Rückübertragung der Immobilie zur Folge haben. Denn sollte eine Vertragsanpassung in Form von Geldleistungen nicht möglich bzw. dem Bruder wegen der finanziellen Verhältnisse seiner Schwester nicht zumutbar sein, könnte er die Rückübertragung des zugewendeten Eigentums an dem Hausgrundstück verlangen.