Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.12.2021 sind Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach seiner Auffassung auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Anmerkung: Der BFH stellt klar, dass gesetzlich unterhaltsberechtigt diejenigen Personen sind, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in seinem Urteil vom 16.3.2022.

Im entschiedenen Fall war eine Frau für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Frau mit einer angeforderten Tätigkeit, schlossen der Personalverleiher und sie über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Die Arbeitsverträge enthielten die jeweiligen Zeiträume und die eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die unterschriebenen Verträge schickte die Frau per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück. Nun machte sie die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend.

Das LAG entschied dazu, dass die vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der gemäß der im Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam ist. Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genügte diesen Anforderungen nicht. Dass diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen wurde, stand dem nicht entgegen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestand das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Quarantäne – keine Nachgewährung von Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Diese Regelung aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) findet jedoch keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung (Quarantäne) des Gesundheitsamtes wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer Covid 19-Infektion das Haus nicht verlassen darf.

Der Sinn und Zweck dieser Regelung im BUrlG besteht darin, dass eine eintretende Arbeitsunfähigkeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mindern soll. Eine Quarantäneanordnung ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.2.2022 nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Wie ein Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen.

Er kann den Urlaub auch während der ganzen Zeit zuhause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen. In diesen Fällen wird er durch eine Quarantäne überhaupt nicht in der Verwirklichung des Urlaubszwecks beeinträchtigt. Bei einer Analogie kommt es jedoch auf die typische Vergleichbarkeit an und nicht auf den im Einzelfall festzustellenden Grad der Beeinträchtigung.

Die analoge Anwendung der Regelung im BUrlG kann danach nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigte, seinen Urlaub zu verbringen.

Corona-Prämie für Pflegekräfte

Beschäftigte haben nach dem 11. Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens 3 Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.3.2022 muss diese 3-monatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum 3 Monate ergibt. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, muss der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen.

Schadensersatz bei gescheitertem Grundstückskauf

In einem vom Bundesgerichtshof am 24.9.2021 entschiedenen Fall hatte der Käufer einer Immobilie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Er verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises – hilfsweise Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks – sowie Zahlung von Schadensersatz, darunter auch den Ersatz der für die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer aufgewandten Beträge.

Die von ihm an den Makler gezahlte Provision und entrichtete Grunderwerbsteuer stellen ersatzfähige Schadensersatzpositionen und nutzlose Aufwendungen dar.

Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen gegenüber Dritten (z. B. Fiskus, Makler) entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Es steht ihm in dieser Situation frei, wen er in Anspruch nimmt.

Nimmt er den Verkäufer in Anspruch, sind die Erstattungsansprüche gegenüber dem Makler und dem Fiskus an diesen abzutreten. Dadurch soll er den Aufwand, der mit der Durchsetzung des anderen – durch die Pflichtverletzung entstandenen – Anspruchs verbunden ist, und das diesbezügliche Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern können.

Ausgleichsleistungsanspruch für Flugverspätung gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 7.4.2022 über den nachfolgenden Sachverhalt: 3 Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von United Airlines, einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten. Aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung wurde eine Ausgleichsleistung von United Airlines gefordert.

Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat, entschieden die EuGH-Richter. Sie wiesen darauf hin, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für einen Ausgleichsanspruch der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung muss nämlich im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen hat, den Flug aber durchführt, die Ausgleichsleistung für Fluggäste schulden kann. Das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – ist nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen.

BAföG-Reform

Ziel der BAföG-Reform ist es, die Zahl der Empfänger deutlich zu steigern. Das soll z. B. durch die Anhebung der Freibeträge, der Bedarfssätze sowie der Altersgrenzen geschehen. Vorgesehen sind u. a. folgende Maßnahmen:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20 %, die Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 % sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 360 €.
  • Die Altersgrenze wird auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts angehoben und vereinheitlicht.
  • Die digitale Beantragung des BAföG wird vereinfacht und nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Künftig sollen einjährige, in sich abgeschlossene Auslandsstudiengänge gefördert werden. Das gilt auch, wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden.
  •  Ferner wird die Möglichkeit eines Erlasses der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eingeräumt.

Die Änderungen sollen zum 1.8.2022 in Kraft treten, damit die Wirkung für BAföG-Geförderte bereits im kommenden Wintersemester oder Schuljahr spürbar ist.