Sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche

Mit einem beschlossenen Regierungsentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch aufgehoben werden. Damit soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen insbesondere durch Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiterhin gesetzlich verboten.

Beweislast für den Zugang einer Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Seit dem 1.3.2022 sind strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen in Kraft. Für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Ferner darf auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden.

Bitte beachten Sie: Für Verträge, die vor dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen von bis zu 3 Monaten Dauer möglich sind.

Finanzgericht Münster hat Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Da nicht jeder Steuerschuldner pünktlich bis zum Fälligkeitstag zahlt, wurden Säumniszuschläge eingeführt. Wird also die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag überwiesen, entstehen Säumniszuschläge. Diese betragen pro angefangenem Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags. Dem Finanzgericht Münster (FG) liegen jedoch Zweifel an der bisherigen Berechnung vor.

Im entschiedenen Fall erhielt eine Steuerpflichtige einen Bescheid über die Grunderwerbsteuer, zahlte den fälligen Betrag jedoch verspätet, sodass Säumniszuschläge entstanden. Sie argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß ist und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem im zugehörigen Fall die Säumniszuschläge zumindest teilweise aufgehoben wurden. Dies lag daran, dass in den Zuschlägen ein unrechtmäßiger Zinsanteil enthalten war, welcher letztendlich zu hoch war.

Das FG entschied in diesem Fall nun, dass auch bei diesem Sachverhalt die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge anzuzweifeln sind. Würde die Entscheidung rechtskräftig oder durch den Bundesfinanzhof bestätigt werden, hätte das Urteil eine große Tragweite. Ursprünglich geschaffen um als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner zu fungieren, wird nun geprüft, ob diese Funktion immer noch vorrangig gilt, oder ob die Norm verfassungsgemäß geändert werden muss.

Bitte beachten Sie: 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde beim BFH eingelegt wurde. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird nun entschieden.

Säumniszuschläge werden nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kraft Gesetzes verwirkt. Hält man die Zuschläge für unzutreffend, ist beim Finanzamt ein sog. Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem verbindlich entschieden wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrechnungsbescheid mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen sich die Verwirklichung des strittigen Anspruchs ergibt. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen.

SPRUCH

Schlagfertig ist jede Antwort, die so klug ist, dass der Zuhörer wünscht, er hätte sie gegeben.
Elbert Green Hubbard; 1856 – 1915, amerikanischer Schriftsteller, Essayist, Philosoph und  Verleger

Nachweis des Corona-Bonus

Aufgrund der aktuellen Situation mit Corona wurden von Seiten des Gesetzgebers neue Möglichkeiten geschaffen die Unternehmer, aber auch die Angestellten finanziell zu unterstützen. In dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 haben Arbeitgeber die Option, jedem ihrer Arbeitnehmer einen einmaligen Zuschuss bzw. einen Sachbezug von bis zu 1.500 € zukommen zu lassen.

Die Zahlung soll bei den Arbeitnehmern die Zusatzbelastung durch Corona mildern. Zudem muss erkennbar sein, dass der Zuschuss/Sachbezug zusätzlich zum ohnehin gesetzlich geschuldeten Lohn ausgezahlt wurde.

Das geltende Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde in dieser Hinsicht nochmals aktualisiert. Erforderlich für die Voraussetzungen sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder erkennbare andere Vereinbarungen oder Erklärungen. Dazu gehören z. B.  Tarifverträge, gesonderte Betriebsvereinbarungen, individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege mit entsprech¬endem Ausweis über die Zahlung. Arbeitgeber erhalten so neue Möglichkeiten den Corona-Bonus ordnungsgemäß nachzuweisen.

Bezugskreis von steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren erweitert

Die Finanzministerien von Bund und Ländern einigten sich im Februar 2021 auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren. Von diesen Erleichterungen profitieren nun auch Beschäftigte in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Sie können nun ebenfalls die sog. Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Damit gelten Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag als steuerfrei.

Bund und Länder verständigten sich nach einem Vorstoß des baden-württembergischen Finanzministeriums darauf, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller freiwilligen Helfer für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgen soll. Die jährliche Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale kann normalerweise lediglich gewährt werden, wenn die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber angestellt sind.

Mit der Gleichstellung gilt für jene die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale (2020: bis zu 2.400 € / 2021: bis zu 3.000 €). Die Helferinnen und Helfer in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren können die Ehrenamtspauschale (2020: bis zu 720 € / 2021: bis zu 840 €) in Anspruch nehmen.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fehlverhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein Fehlverhalten als Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch die Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann, wenn aufgrund der Pflichtverletzung als Geschäftsführer auch ein Verbleiben desselben als Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern unzumutbar wird, etwa weil durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter so nachhaltig zerrüttet wird, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ausgeschlossen erscheint, oder weil Treuepflichten schwerwiegend verletzt wurden.

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer eine große Anzahl geheimhaltungsbedürftiger Firmendaten auf einen Laptop und ein weiteres Speichermedium heruntergeladen hatte. Daraufhin kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos und rief ihn als Geschäftsführer ab.

Der Geschäftsführer verschaffte sich, nach Auffassung des OLG, Daten, auf die er ohnehin Zugriff hatte bzw. wesentliche Daten aus seiner Geschäftsführertätigkeit, die er auch ohne Download kannte. In der Gesamtschau reichte dies nicht, um (auch) die Einziehung der Geschäftsanteile zu begründen.