Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Finanzausschuss des Bundestags den vom Bundesrat geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz umgesetzt. Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirtschaftsjahre, die bereits davor enden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Anmerkung: Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen. Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind ferner die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten.

Verfassungswidrigkeit der Abgeltungssteuer

Mit der Abgeltungsteuer sind wohl schon viele Bürger in Berührung gekommen ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass beispielsweise mit dem Erhalt von Zinsen schon die entsprechende Kapitalertragsteuer von 25 % durch die auszahlende Bank einbehalten wurde. Die Erträge sind also schon „abgegolten” und damit auch nicht mehr erklärungspflichtig. Wessen persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Möglichkeit sich die überzahlte Kapitalertragsteuer durch die Günstigerprüfung beim Finanzamt zurückzuholen.

Die Abgeltungsteuer steht aber in der Kritik verfassungswidrig zu sein. Durch einen Rechtsstreit hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. So werden Steuerpflichtige, welche nur Kapitaleinkünfte erzielen, nur mit 25 % beschwert, andere Steuerpflichtige ohne Kapitaleinkünfte dagegen müssen ihre Einkünfte mit bis zu 45 % besteuern lassen. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.

Ursprünglich wurde die Abgeltungsteuer geschaffen, um die Besteuerung für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen und Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen. Nachdem es vor einigen Jahren noch keine Möglichkeit gab, die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte der deutschen Bürger steuerlich zu überprüfen, sollte so die Besteuerung sichergestellt und Steuerhinterziehung entgegengesteuert werden. Nach Auffassung des FG sind diese Gründe inzwischen hinfällig. Das BVerfG wird die Verfassungstauglichkeit nun überprüfen müssen.

Weitere Corona-Maßnahmen für steuerliche Entlastungen

Durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine sind die Energiepreise und Lebenshaltungskosten weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Bundesregierung hat bereits einige Maßnahmen zur Entlastung der Bürger beschlossen. Diese Maßnahmen sollen schnell spürbare Effekte erzielen, sowohl bei Unternehmen als auch im privaten Bereich. Bereits in den Vormonaten wurden mehrere Maßnahmenpakete durch die Politik beschlossen, weitere folgen nun durch die Zustimmung des Bundesrats am 10.6.2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.

  • Unternehmen haben die Möglichkeit einer erweiterten Verlustrechnung bis Ende 2023. Von Beginn diesen Jahres an kann ein Verlust von bis zu 10 Mio. Euro oder 20 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen zurückgetragen werden. Zudem ist der Verlustrücktragszeitraum ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet worden.
  • Für die Möglichkeit einer schnellen Refinanzierung wird die Abschreibungsdauer der degressiven AfA um ein Jahr verlängert. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Des Weiteren bleibt die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis Ende diesen Jahres unverändert erhalten.
  • Rückwirkend können Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 steuerfrei bleiben.
  • Durch die immer noch hohe Belastung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, sollen Corona-Pflegeboni bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei bleiben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt auch z. B. für Zahlungen an Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten.
  • Ferner wurde ein Pflegebonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Diese Prämie wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt und kann bis zu 550 € (steuer- sowie abgabenfrei) betragen.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2022 eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.

Stiefkindadoption

Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde.

Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt.

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 8.4.2022 entschiedenen Fall wurde eine Adoption abgelehnt. Der leibliche Vater hatte zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Kind erklärte, dass der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmert, indem er z. B. für das Kind kocht und es zur Schule bringt. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen.

Keine vollständige Privatsphäre bei Getrenntleben

In einem von den Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg am 1.4.2022 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar getrennt in der Ehewohnung (200 m2 Wohnfläche und 1.800 m2 Grundstück). 

Die Frau beantragte nach drei Monaten die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung, da sie das Zusammenleben mit ihrem Mann innerhalb eines Hauses für unzumutbar hielt. Sie verlangte eine umfassende Privatsphäre und wollte ferner wissen, wann sich ihr Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird.

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht. Das würde den anderen Ehepartner unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken. Die Frau hatte somit vor Gericht keinen Erfolg.

Vorkaufsrecht des Mieters

Bei der Umwandlung einer Immobilie in Wohnungseigentum muss der Eigentümer dem derzeitigen Mieter die Möglichkeit geben, die Mietwohnung zu kaufen, bevor es ein Dritter tut (Vorkaufsrecht).

Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.2.2022 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin in Berlin nutzte ihr Vorkaufsrecht und hatte sich mit dem Besitzer auf einen Kaufpreis von ca. 163.000 € geeinigt. Der andere Käufer hätte die Wohnung laut Kaufvertrag jedoch günstiger erworben, falls sie noch vermietet sein sollte. Die BGH-Richter entschieden zugunsten der Mieterin, sodass diese auch nur den geringeren Betrag von ca. 147.000 € zahlen musste.