- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.7.2022
- Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2022
Umlage der Grundsteuer auf Mieter
Unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mieter handelt, können bestimmte Kosten des Vermieters auf den Mieter umgelegt werden, welche dieser durch die Nebenkosten zahlt. Während aber die gezahlte Miete bei Privatpersonen zu der eigenen Vermögenssphäre gehört, ist die Mietzahlung bei Unternehmern als Betriebsausgabe anzusetzen. Diese ist einschließlich der Nebenkosten auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
In einem vom BFH am 2.2.2022 entschiedenen Fall mietete ein Gewerbetreibender ein Bürogebäude für seine Firma an. Laut dem Mietvertrag hatte er neben weiteren Kosten auch die anfallende Grundsteuer zu zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen der Grundsteuer als Bestandteil der Miete. Damit ist der Betrag auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen. Ein Achtel der im Veranlagungszeitraum getätigten Mietzahlungen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist dem Gewinn bei der Gewerbesteuerberechnung hinzuzurechnen, sofern die Aufwendungen den Gewinn vorher gemindert haben.
Der BFH stimmte dem Ansatz des Finanzamtes zu. Unter den Mietaufwendungen sind nicht nur die reinen Mietzahlungen zu verstehen, sondern auch umgelegte Kosten, wie hier die Grundsteuer. Eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuerberechnung ist demnach vorzunehmen. Nicht in Ordnung wäre es dagegen, wenn diese Hinzurechnung vermindert wird, indem der Mieter Aufwendungen des Vermieters übernimmt und dieser dafür nur einen verminderten Mietzins erhält.
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Mit Schreiben vom 9.2.2022 äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur Voraussetzung einer Steuerbefreiung bei zwingenden, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernden Gründen.
Eine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims fällt mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Das setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen. Ein objektiv zwingender Grund liegt z. B. vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.
Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.
Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims „unverzüglich“ nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor.
Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern
Bei der Einkommensteuerberechnung wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag steuermindernd angesetzt. Dieser kann auch von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden, sollten die Eltern getrennt leben und damit auch einzeln veranlagt werden. Nun lag dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Fall vor, welcher die Frage aufwarf, ob eine Übertragung auch bei Eltern in „nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ möglich sei.
Die unverheirateten Eltern lebten zusammen mit ihren Kindern in einem Haushalt. Die Mutter beantragte die Übernahme der Kinderfreibeträge des Vaters für ihre Einkommensteuer. Das Finanzamt gewährte ihr dies für eins der Kinder, da nur dieses bereits volljährig war. Für die übrigen Kinder lehnte das Finanzamt ihren Antrag ab. Dem schloss sich der BFH in seiner Entscheidung vom 15.12.2021 an.
Eine Übertragung ist grundsätzlich möglich, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht wesentlich nachkommt. Dann erfolgt eine Übertragung an den Unterhaltszahlenden. Das ist der Grundfall, wenn die Eltern getrennt leben. Die Unterhaltspflicht ist aber nicht nur darauf abzustellen, ob und wie viel jeder Elternteil zum Haushaltseinkommen beiträgt. Dazu gehört auch immaterieller Unterhalt, wie z. B. Fürsorge oder Erziehung. Wendet man diese Regelungen auf den Fall an, steht fest, dass eine Übertragung nicht stattfinden kann. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht wesentlich nach, da er mit den Kindern in einem Haushalt lebt und sich durch materiellen und immateriellen Unterhalt um diese kümmert.
Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw
Im Betriebsvermögen gehaltene Pkw und deren steuerliche Behandlung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahrtenbuch für diesen Pkw vor oder ist dieses fehlerhaft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.
In einem vor dem Finanzgericht München (FG) ausgefochtenen Fall hielt ein Unternehmer in seinem Privatvermögen zwei hochpreisige Pkw und in seinem Betriebsvermögen zwei geleaste Pkw, ebenfalls aus dem höheren Preissegment. Bei einer Betriebsprüfung legte der Unternehmer die Fahrtenbücher für die Unternehmensfahrzeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leserlich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurückgriff.
Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Privatnutzung der betrieblichen Pkw konnte er damit entkräften, dass er im Privatvermögen noch gleichwertige Fahrzeuge habe und nicht auf die betrieblichen Pkw für Privatfahrten angewiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht.
Die bloße Behauptung, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fundierte Nachweise erforderlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unternehmer die bloße Möglichkeit dazu hat. Dafür ist es unerheblich, ob im Privatvermögen andere Pkw existieren und auch, ob diese in dasselbe Preissegment gehören.
Anmerkung: Das anhängige Revisionsverfahren liegt zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az: VIII R 12/21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig.
Instandhaltungspflicht des Sondereigentums einer WEG
Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten sind. Dieser Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen können sich die Wohnungseigentümer auch nicht durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot entziehen.
Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen wäre. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Wiederaufbau eines Gebäudes nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.
Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.
Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.
Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:
• bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
• bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
• bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
- Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
- bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat
Das Bundeskabinett hat am 30.3.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1.1.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 um.
Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.
TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.
Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, bis zu 4.500 € Unterstützung – die sog. Neustarthilfe – erhalten.
Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig einleiten.
Bitte beachten Sie! Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht.