Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Automatischer Informations­austausch über Finanzkonten in Steuersachen

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt

Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind 
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie 
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11.5.2021 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2021 dem BZSt übermitteln müssen.

Die finale Staatenaustauschliste 2021 steht zur Ansicht und zum Download auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de bereit.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten

In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten, dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten – durch eine langfristige Doppelbesteuerung – rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig.

In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden, ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten.

Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine „Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“ vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.

Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis

Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten- oder Patientenstamm und der Praxiswert.

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020 angeschlossen.

Wettbewerbsverbot nach Austritt aus der Gesellschaft

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.