Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

Auch im Jahr 2022 treten Änderungen im Steuerrecht ein, auf die Steuerpflichtige Rücksicht nehmen müssen. Daraus ergeben sich auch Chancen, Steuern zu sparen. Nachfolgend soll auf wichtigen Handlungsbedarf und Möglichkeiten der Steuerersparnis hingewiesen werden.

  • TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

    Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % eingeführt. So können – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. dürfen die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.

    Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.

  • Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

    Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft oder hergestellt, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.

    Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Bis 31.12.2019 betrug die für die Inanspruchnahme der Ver­güns­tigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

    Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend). Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.

  • Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag

    Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.

    Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Abzugsbetrag von 40 % auf 50 % für Investitionen ab dem 1.1.2020. Auch hier spielen die Betriebsgrößenmerkmale keine Rolle mehr; es gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

    Beispiel (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächs­ten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Inves­titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

    Beispiel (ab 1.1.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Schafft der Unternehmer diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung i. H. v. 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Dies erfolgt bei bilanzierenden Unternehmen über die E-Bilanz und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung über die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR.

    Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zins­aufwendungen!

    Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns­tigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.

    Anmerkung: Wird der Pkw ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestell­te GmbH-Geschäftsführer –, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.

  • Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag

    Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investi­tion durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

    Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verlängerung der Investitionszeit bis zum 31.12.2022 ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.

  • Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll

    Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

    Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

  • Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzug­steuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

    Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

    Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

  • Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022

    Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

    Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von „bestimmten Arbeitnehmern“ spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleis­tung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

    Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

    Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigte einen Minijobber im Jahr 2021 zum Mindestlohn für 47 Stunden im Monat. Daraus ergibt sich folgendes Entgelt im Jahr
    Mindestlohngrenze 1.1.2021 – 30.6.2021 = 9,50 €.
    Verdienst: 47 Stunden x 9,50 € x 6 Monate =     2.679,00 €
    Mindestlohngrenzen 1.7.2021 – 31.12.2021 = 9,60 €.
    Verdienst: 47 Stunden x 9,60 x 6 Monate =     2.707,20 €
    Gesamtverdienst:     5.386,20 €

    Bei einer Entgeltgrenze in Höhe von (450 € x 12 Monat =) 5.400 € im Jahr blieb im Jahr 2021 die Minijob-Lohngrenze noch unterschritten. Ab 2022 erhöht sich der Mindestlohn wie folgt:
    Mindestlohngrenze 1.1.2021 – 30.6.2022 = 9,82 €
    Verdienst: 47 Stunden x 9,82 € x 6 Monate =    2.769,24 €
    Mindestlohngrenze 1.7.2022 – 31.12.2022 = 10,45 €
    Verdienst: 47 Stunden x 10,45 € x 6 Monate =     2,946,90 €
    Gesamtverdienst:     5.716,14 €

    Anmerkung: Der ab dem 1.1.2022 geltende neue Mindestlohn hat zur Folge, dass die Entgeltgrenze überschritten würde, denn das Jahresentgelt liegt dann bei gleicher Stundenzahl bei 5.716,14 €. Das Arbeitsverhältnis würde entsprechend sozialversicherungspflichtig.

  • Geschenke an Geschäftsfreunde

    Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

    Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

    Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

    Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

    Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

  • Geschenke an Arbeitnehmer

    Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

    Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

  • Gehaltsbestandteile steuerlich optimieren

    Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber Gedanken machen, die verschiedenen steuerfreien und -begünstigten Lohnbestandteile optimal auszuschöpfen.

    So können z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 € (ab 2022 = 50 €) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 € (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren oder Zuschüsse und Sachbezüge zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt werden.

  • Verträge überprüfen

    Grundsätzlich sollten Verträge einmal jährlich auf Anpassungsbedarf kontrolliert werden; egal ob es sich dabei um Miet-, Anstellungs-, Versicherungs- oder Verträge mit Geschäftsführern handelt. Insbesondere bei Verträgen zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH sind getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit und auf die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung hin zu überprüfen.

    Müssen entsprechende Vereinbarungen angepasst werden, sind sie im Vorhinein zu treffen, damit sie auch steuerrechtlich anerkannt werden. Sie sind stets schriftlich zu fixieren und wie vereinbart durchzuführen, um keine Zweifel am Willen der Beteiligten zuzulassen.

  • Aufbewahrungsfristen

    Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2021 vernichtet werden:

    »    Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:
    Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2012, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2012 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

    »    Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2016 entstanden sind.

    *Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und so weit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Keine neuen Auslandspauschalen für das Jahr 2022

Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben. Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben.

Veräußerung eines versprochenen Gegenstandes vor Eintritt des Erbfalls

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz am 26.11.2020 entschiedenen Fall hatte eine Erblasserin ihrem Lebensgefährten ihren VW Polo vermacht. Diesen hatte sie aber 4 Monate vor ihrem Ableben verkauft. Der Lebensgefährte meinte, dass das Vermächtnis so auszulegen ist, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs als Surrogat erhalten sollte.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes. Der Lebensgefährte hatte daher keinen Anspruch auf den Verkaufserlös.

Eigenbedarfskündigung – Umzug wegen Erkrankung unzumutbar

Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Der Mieter kann jedoch einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm ist ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.

COVID-19-Quarantäne – Nichtanrechnung auf Urlaub

In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 15.10.2021 entschiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 10.12. bis 31.12.2020 im Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Testung am 16.12.2020 wurde bei der Arbeitnehmerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für sie mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen ist.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sie sich nicht ausstellen. Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber die Nachgewährung von 10 Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12. bis 23.12.2020. Sie meinte, diese waren wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht.

Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert jedoch, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier.

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin an 3 Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an 5 Tagen arbeitete. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Er bezifferte den Jahresurlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage.

Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit sind ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Arbeitstage.

Keine Erschwerniszulage für das Tragen einer OP-Maske

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in seinem Urteil vom 17.11.2021.

In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.

Der geforderte Erschwerniszuschlag ist nach Auffassung der LAG-Richter nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist. Dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen dient.

Änderungen bei der Krankschreibung

Arbeitsunfähigkeitsfeststellung per Video: Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die dem Vertragsarzt unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 19.11.2021 gefasst.

Achtung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt eine festgestellte Erkrankung, die den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die AU-Bescheinigung muss dem Arbeitgeber i. d. R. spätestens am vierten Tag der AU vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon eher verlangen.

Die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behandelnden Arzt. Bisher informierte der Arbeitnehmer die Krankenkasse über die AU.

Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, welche daraufhin die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. Fordert ein Arbeitgeber Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer Krankenkasse an, ist hierfür von ihm der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeitsunfähig erkrankter Patient also nur noch ein Papierexemplar für die persönlichen Unterlagen.