Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

Bitte beachten Sie: Die folgenden Handlungsempfehlungen sollten nur nach eingehender Absprache mit Ihrem steuerlichen Berater erfolgen, damit Vor- und Nachteile abgewogen werden können. Nur so kann geprüft werden, ob die gewünschten Effekte eintreffen.

a)    Maximierung der Beiträge zur Basis-Altersvorsorge

Beiträge zu Altersversorgungsversicherungen im Bereich der sogenannten Basisversorgung sind ab 2023 bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu 100 % steuerlich absetzbar.

Für das Jahr 2023 beläuft sich der Höchstbetrag für die Einzelveranlagung auf 26.528 € und für die Zusammenveranlagung auf 53.056 €. Durch die vollständige Ausschöpfung dieser Beträge wird nicht nur die zukünftige Rentensicherheit gefördert, sondern auch die steuerliche Belastung minimiert. Ggf. ist es sinnvoll, fehlende Beiträge nachzuzahlen, um die steuerlichen Vorteile vollständig zu nutzen.

b)    Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung

Durch die Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für kommende Jahre können Steuerzahler ihre steuerliche Belastung im aktuellen Jahr verringern.

Es können Beiträge bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags 2023 im Voraus gezahlt werden, um die Sonderausgabenabzüge zu optimieren. Dies ist besonders vorteilhaft in Jahren mit höherem Einkommen. Die Vorauszahlungen für die Jahre 2024 bis 2026 sollten vor dem 22.12.2023 geleistet werden, um im Jahr 2023 steuerlich berücksichtigt zu werden.

c)    Vorziehen betrieblicher Investitionen

Das Tätigen notwendiger Investitionen noch im laufenden Jahr kann die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren und somit die Steuerlast mindern. Zudem ermöglicht es, Abschreibungen früher geltend zu machen und kann bei vorhandener Liquidität finanziell vorteilhaft sein.

d)    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für zukünftige Investitionen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine steuerliche Fördermaßnahme, die kleine und mittelständische Unternehmen bei der Finanzierung von geplanten Anschaffungen oder Herstellungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter unterstützt. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können bereits im Voraus steuerlich geltend gemacht werden, selbst bevor die Investition tatsächlich getätigt wird. Dies bietet eine attraktive Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren und die finanzielle Planung der bevorstehenden Investitionen zu erleichtern.

Besonders praktisch: Der IAB kann auch noch bei der Erstellung der Bilanz gebildet werden, was eine flexible steuerliche Gestaltung ermöglicht.

Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

In einem aktuellen Beschluss vom 13.9.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestätigt. Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 Gültigkeit besitzt.

Im entsprechenden Fall hatte der Antragsteller einen Abrechnungsbescheid erhalten, der Säumniszuschläge enthielt. Dagegen legte er Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung. Er argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig sei. Der BFH wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Bitte beachten Sie: Der VIII. Senat des BFH setzte die Vollziehung eines über Säumniszuschläge für die Jahre 2019 und 2020 ergangenen Abrechnungsbescheids wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an deren gesetzlicher Höhe aus. Betroffene sollten daher die Fälle offen halten.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 2024

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2024 stattfinden, hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen und Anpassungen der Verpflegungspauschalen.

Das komplette Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:  Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 21.11.2023.

Lkw-Maut – künftig Staffelung nach CO2-Ausstoß

In seiner Sitzung v. 20.10.2023 hat nun auch der Bundesrat den Änderungen bei der Lkw-Maut zugestimmt. Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften konnte daher weitgehend zum 1.12.2023 in Kraft treten.

Nun enthält die Maut – zusätzlich zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur, Luft und Lärm – einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen. Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31.12.2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 % reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Ab 1.7.2024 gilt die Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen schon für Fahrzeuge ab 3,5 t. Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind.

Wohngebäudeversicherung – Schäden aufgrund Bodenabsenkung durch Austrocknung

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall machte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung Gebäudeschäden geltend. Nach seiner Auffassung waren diese durch Absenkung des Bodens durch Austrocknung entstanden und in der Versicherung wären Schäden durch Erdfall und Erdrutsch versichert.

Die OLG-Richter folgten dieser Auffassung nicht und entschieden, dass eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen ist.

Ein Erdrutsch ist nach den Versicherungsbedingungen ein „plötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, wenn sich der Boden unter einem Gebäude aufgrund von Austrocknung langsam senkt und dies zu Rissen an einem Gebäude führt.

Ein Erdfall ist „ein Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Schon unter dem Begriff „Einsturz“ kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht verstehen, dass sich der Erdboden unter dem Gebäude über einen längeren Zeitraum hinweg absenkt und dies zu Rissen an einem Bauwerk führt.

Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) in seinem Urteil v. 20.11.2023.

Zwar ist ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu, führte das OLG aus. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höher sind die Anforderungen an seine Sorgfalt.

Testamentarische Bedingung– Hausverbot für Lebensgefährten der Erbin

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied im Juli 2023 über die Gültigkeit einer testamentarischen Bedingung, durch die dem Lebensgefährten der Erbin ein Hausverbot erteilt wurde.

Die einzige Tochter der Verstorbenen erbte ein Familienhaus. In einer Wohnung lebte die Verstorbene und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit der Enkelin. Diese wurde Miterbin. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor.

Das Testament verbot, das Haus an den Lebensgefährten zu übertragen und ihm Zutritt zu gewähren. Die Erbinnen hielten das Betretungsverbot für sittenwidrig. Das OLG befand das Hausverbot, trotz des großen Gestaltungsspielraums der Erblasserin, ebenfalls für sittenwidrig und damit nichtig, da es das familiäre Zusammenleben und die persönliche Lebensführung beeinträchtigte.

Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:

  •  Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
  • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.

Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.

Nutzung von zwei Stellplätzen mit mehr als zwei Pkw erlaubt

In einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet ist es erlaubt, Parkplätze für die Anzahl an Autos zu haben, die durch die normalen Aktivitäten der dort lebenden Menschen benötigt werden. Auch wenn diese Parkplätze gelegentlich von mehr als zwei Autos gleichzeitig genutzt werden, gilt dies nicht als unzulässige oder übermäßige Nutzung für ein Einfamilienhaus. Es ist also in Ordnung, mehrere Parkplätze in diesem Wohngebiet zu haben, solange sie im Rahmen des üblichen Bedarfs für ein Einfamilienhaus genutzt werden.