Bürokratieentlastungsgesetz

Das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht aktuell neben vielen anderen Maßnahmen auch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Belegen von 10 auf 8 Jahre vor. Unternehmen würde dadurch eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsbereich zugute kommen. Geplant ist eine zeitnahe Vorlage des Referentenentwurfs, über den wir Sie auf dem Laufenden halten.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 2024

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2024 stattfinden, hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen und Anpassungen der Verpflegungspauschalen.

Das komplette Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:  Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 21.11.2023.

Nachlassverbindlichkeiten aus rückwirkender Betriebsaufgabe nicht steuermindernd ansetzbar

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2023 entschiedenen Fall gaben die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Tod des Eigentümers auf. Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden steuerpflichtigen Gewinne wurden entsprechend vom zuständigen Finanzamt zur Berechnung der anfallenden Steuern herangezogen.

Die Erben versuchten nun, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, mit dem Ziel, die ebenfalls anfallende Erbschaftsteuer zu senken, da sie in den aus der Betriebsaufgabe entstandenen Steuern Verbindlichkeiten sahen, die mit dem Erbe des Verstorbenen verbunden waren.

Der BFH lehnte dies ab, betonend, dass solche Steuern nicht direkt aus dem Erbe resultieren und daher nicht die Erbschaftsteuer mindern können, da die Erben die Betriebsaufgabe und nicht der Erblasser die Betriebsaufgabe erklärt haben.

Kosten für Pflege-WGs als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Erleichterung für Menschen, die in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) leben. Laut dem Urteil vom 10.8.2023 sind die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Damit stehen sie steuerlich auf dem gleichen Niveau wie Aufwendungen für die Unterbringung in einem traditionellen Pflegeheim.

Hintergrund: Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie höhere Aufwendungen haben als der Großteil der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren finanziellen und familiären Verhältnissen. Dies betrifft nun auch Bewohner von Pflege-WGs.

Vom Urteil profitieren insbesondere Menschen, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung in einer Pflege-WG leben. Sie können nun ihre Kosten für Miete und Verpflegung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Diese Kosten sind nur insoweit abziehbar als sie die Haushaltsersparnis übersteigen.

Wichtig: Das Urteil betont, dass die Pflege-WG den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen muss, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

Geplante Sachbezugswerte 2024

Die prognostizierten Werte für Sachbezüge im Jahr 2024 wurden vorgestellt. Diese werden jedes Jahr durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst. Ab dem 1.1.2024 gelten basierend auf dem aktuellen Entwurf, der sich wie immer am Verbraucherpreisindex orientiert, die folgenden Werte:

Der monatliche Wert für Verpflegung wird auf 313 € festgesetzt. Dies unterteilt sich in 2,17 € täglich für das Frühstück und jeweils 4,13 € für Mittag- oder Abendessen. Insgesamt ergibt sich so ein täglicher Gesamtwert von 10,43 € bzw. 313 € monatlich.
Bitte beachten Sie, dass z.B. für Familienangehörige andere Werte gelten.

Bei der Unterkunft wird ein Monatswert von 278 € angenommen, was einem Tageswert von 9,27 € entspricht. Sollte der festgelegte Tabellenwert nicht angemessen sein, kann alternativ der ortsübliche Mietwert herangezogen werden.
Bitte beachten Sie, dass hier ggf. andere Werte gelten (z.B. bei Mehrfachbelegung).

Geplante Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024

Im aktuellen Regierungsentwurf zur Sozialversicherungsgrößenverordnung sollen die Werte an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst werden. Als Referenz-Rechengröße wird dabei das Jahr 2022 herangezogen.

Die Anpassung von Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Folgend die geplanten Werte für 2024:

monatlich jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 € 62.100 €
Versicherungspflichtgrenze in der
Kranken- und Pflegeversicherung
69.300 €
   62.100 € *
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) 7.550 €  90.600 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) 7.450 € 89.400 €

*    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer unter besonderen Bedingungen, wie z.B. für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf monatlich 3.535 € angehoben werden und gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV ALV) in den alten Bundesländern. Für die neuen Bundesländer ist eine Anpassung auf 3.465 € (RV ALV) monatlich vorgesehen.

Seit Oktober 2022 muss die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt sein. Durch den Anstieg des Mindestlohns muss auch die Minijobgrenze angehoben werden. Daraus folgt auch eine Anpassung des Übergangsbereichs.

Für das kommende Jahr soll der Mindestlohn auf 12,41 €/Std. steigen. Damit würde auch die Minijobobergrenze auf 538 €/Monat (Übergangsbereich 538,01 – 2.000 €) angepasst werden.

Der Entwurf wurde am 11.9.2023 präsentiert und hat die Zustimmung des Bundeskabinetts erhalten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch bevor.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2024

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:

  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Haftung bei Sturz über abgestellte E-Roller

In einem Fall aus der Praxis musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) über die Haftung nach einem Unfall mit auf einem Bürgersteig abgestellten E-Rollern entscheiden. Die E-Roller waren von einer Verleihfirma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angrenzenden Hauswand parallel nebeneinander abgestellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fußgänger stürzte über die Roller, verletzte sich dabei schwer und verlangte u.a. mindestens 20.000 € Schmerzensgeld von der Verleihfirma.

Das Ordnungsamt hatte in seiner erteilten Sondernutzungserlaubnis (SNE) festgelegt, dass bei der Auswahl der Standorte sowie beim Aufstellen der Fahrzeuge die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten sind. Besonders die Belange von Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden. Zudem muss am neuen Standort eine Restgehweite von mindestens 1,50 Metern verbleiben.

Das Gericht stellte fest, dass die Verleihfirma die in der SNE festgelegten Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten hatte. Die Verleihfirma unterlag zwar einer Verkehrssicherungspflicht und war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht lag nach Auffassung der OLG-Richter nicht vor. Die Art des Abstellens der E-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90°-Winkel zur Hauswand in Richtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen. Dementsprechend konnte die Verleihfirma nicht haftbar gemacht werden.