Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen

Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2 – 600 €
  • Pflegegrad 3 – 1.100 €
  • Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.

Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen

Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können diese Anlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?

Eine Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagenbetreiber, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern, Nebengebäuden und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kWp je (Wohn-)Einheit nicht übersteigt – maßgeblich dabei ist die Leistung, die im sog. Marktstammdatenregister vermerkt ist. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Gebäude oder Grundstücke. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Obergrenze nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig wird, sondern es entfällt dann die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.

Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – beispielsweise auf dem Dach oder Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebäude sich im Eigentum des Betreibers befinden oder nicht. Anlagen auf Freiflächen, wie Wiesen, sind nicht steuerbefreit. Steuerbefreit sind des Weiteren, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt wurden:

  • Einnahmen durch Einspeisevergütung
  • Entgelte für Stromlieferungen an Mieter
  • Vergütungen für das Aufladen von Fahrzeugen
  • Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen

Ebenso besteht eine Steuerbefreiung ab 2022, wenn Betreiber neben der Einspeisung ins Stromnetz auch Strom für ihre selbstgenutzte Wohnung, Büroräume oder Elektrofahrzeuge entnehmen. Die Kehrseite ist, dass die „zwangsweise Steuerbefreiung“ auch für vor 2022 errichtete Anlagen gilt und bislang in Anspruch genommene Sonderabschreibungen nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Negative Einkünfte aus den Anlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
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Unverhältnismäßig hohe Zahlung kein Trinkgeld

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 14.12.2022 Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gemacht. Die Urteile sind besonders relevant für die Unterscheidung zwischen steuerfreien Trinkgeldern und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Steuerfreie Trinkgelder sind definiert als freiwillige Zahlungen, die Dritte an Arbeitnehmer für deren Dienstleistungen über den eigentlichen Zahlungsbetrag hinaus leisten, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Anerkennung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zahlung des Trinkgeldes und die erbrachte Leistung in einem faktischen, wenn auch nicht rechtlich verbindlichen Verhältnis zueinander stehen. 

In dem vom FG verhandelten Fall hatte eine GmbH ihren Prokuristen 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zahlungen wurden als Dank für gute Zusammenarbeit und im Rahmen der Veräußerung von Unternehmensanteilen geleistet. Das Unternehmen, das die Zahlungen leistete, behauptete, es handle sich um Trinkgeld und sei somit steuerfrei. Die Prokuristen deklarierten diese Zahlungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das FG entschied jedoch, dass diese Zahlungen nicht als Trinkgelder zu behandeln sind. Dafür war schon die Höhe der Zahlung alleine ausreichend. Früher gab es eine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im allgemeinen Verständnis von Trinkgeld. Die Gerichte sahen die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.

Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen

Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:

  • überschreiten der Parkzeit
  • fehlendes oder ungültiges Parkticket
  • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.

Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.