Fremdgeschäftsführer in GmbH der Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.

Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist.

Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden daher, dass der Geschäftsführer der GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung basierte auf den Regelungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. In dem Fall konnte der Geschäftsführer jedoch durch seine Rolle als Vermieter der Geschäftsräume und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber von über 110.000 € wirtschaftlichen Druck auf seine Frau ausüben. Nach Auffassung der LSG-Richter führten aber die möglichen wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung nicht zu umfassenden Einflussmöglichkeiten, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entsprochen hätten.

GmbH-Geschäftsführer haftet für eigenmächtige Gehaltserhöhung

Mit Wirkung zum 1.4.2000 wurde in einem Unternehmen ein Geschäftsführer eingestellt und vertraglich ein Jahresgehalt von 60.000 DM sowie eine jährliche Tantieme von mindestens 12.000 DM vereinbart. Im November 2015 wies der Geschäftsführer eine Mitarbeiterin an, ihm eine Einmalzahlung in Höhe von 30.000 € mit dem Gehalt für November Mitte Dezember 2015 abzurechnen und auszuzahlen.

Die gleiche Anweisung kam auch in den Jahren 2016–2019 mit jeweils 35.000 € als Einmalzahlung, so dass sich diese auf insgesamt 170.000 € beliefen. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2015 und 2016 wurden festgestellt, wobei dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Auch für das Jahr 2017 erteilte man dem Geschäftsführer Entlastung. 2020 beschlossen dann die Gesellschafter in einer Gesellschaftsversammlung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 170.000 € gegenüber dem Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Obliegenheitspflichten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg kamen zu der Entscheidung, dass der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet hat, indem er die Zahlung von jährlichen Einmalzahlungen an sich veranlasste, welche die vertraglich vereinbarte Vergütung überstiegen und von den Mitgesellschaftern auch nicht gebilligt worden waren.

Die Haftung für die Jahre 2015–2017 ist allerdings durch die von den Gesellschaftern beschlossene Entlastung des Geschäftsführers ausgeschlossen. Zu der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens. Die Frage, in welcher Höhe das zu zahlende Grundgehalt angesichts der weiteren Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen ist, kann nicht vom Geschäftsführer allein bestimmt werden. Vielmehr ist zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung die Gesellschafterversammlung berufen. Der Geschäftsführer wurde verurteilt, an das Unternehmen 70.000 € (je 35.000 € aus 2018 und 2019) plus Zinsen zu zahlen.

Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung – erste obergerichtliche Entscheidung

In einem Fall aus der Praxis gab eine Frau an, von der Impfärztin nicht ausreichend über die Risiken der Corona-Schutzimpfung aufgeklärt worden zu sein. Bei einer zureichenden Aufklärung hätte sie sich aber schon gar nicht impfen lassen, weshalb die Ärztin ihr den aus der Impfung entstandenen Schaden zu ersetzen und außerdem Schmerzensgeld zu leisten habe.

Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu dem Urteil, dass das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Sofern Privatpersonen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitlich tätig werden, greift grundsätzlich die Staatshaftung ein. Eine persönliche Haftung des hoheitlich Tätigen selbst kommt gegenüber dem Geschädigten daneben nicht in Betracht.

Also haftet eine hoheitlich tätig gewordene Impfärztin wegen etwaiger Aufklärungsmängel nicht, sondern die Geschädigte hätte zutreffend den Staat wegen etwaiger Schadenersatzansprüche in Anspruch nehmen müssen.

Prämiensparverträge – Referenzzins für Zinsanpassungen

Für viele Verträge ist ein variabler Grundzins – also ein Zins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann – üblich. Insbesondere bei Verträgen mit einer langen Laufzeit müssen solche Zinsvereinbarungen transparent gestaltet sein. Denn bei Langzeitverträgen haben Verbraucher i.d.R. nicht die Möglichkeit oder sehen keinen wirtschaftlichen Sinn darin, kurzfristig auf ein anderes Angebot mit besseren Zinsen umzusteigen.

Gerade in vielen alten Verträgen sind jedoch Vereinbarungen enthalten, die rechtswidrig sind, sog. Zinsanpassungsklauseln, Zinsgleitklauseln oder Zinsänderungsklauseln. Diese ermöglichen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass solche Klauseln unzulässig sind, wenn sie den Banken ein einseitiges Anpassungsrecht einräumen, ohne klare und transparente Kriterien für die Zinsänderung festzulegen.

Zur Frage, welcher Referenzzinssatz heranzuziehen ist, wenn die im Vertrag vereinbarte Zinsklausel keine spezifischen Festlegungen enthält, wie beispielsweise „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, hat der BGH am 9.7.2024 entschieden. Die BGH-Richter bestätigten die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, dass die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) den Anforderungen, die an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind, genügen.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund sollten u.U. bestehende Prämiensparverträge überprüft und ggf. rechtlicher Rat eingeholt werden.

Fälligkeitstermine – August 2024

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.8.2024
    (Zahlungsschonfrist 15.8.2024)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2024
    (Zahlungsschonfrist 19.8.2024)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.8.2024 (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 28.8.2024)

SPRUCH

Die Geschichte lehrt die Menschen, dass die Geschichte die Menschen nichts lehrt.
Mahatma Gandhi; 1869 – 1948, indischer Philosoph und Staatsmann

Falscher Umsatzsteuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher schadet nicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 klargestellt, dass ein unrichtiger, höherer Umsatzsteuerausweis eines Unternehmers auf Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr dazu führt, dass der Unternehmer die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Für Rechnungen mit erhöhtem falschen Umsatzsteuerausweis von Unternehmen an Unternehmen, die nicht korrigiert werden, bleibt es jedoch dabei, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist.

Der Klarstellung im Privatkundenbereich liegt zugrunde, dass die gesetzliche Regelung im Umsatzsteuergesetz anders lautet. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass ein falscher höherer Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen dazu führt, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist, unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechnungsempfänger um einen Privatkunden oder ein Unternehmen handelt.

Im Gegensatz zum BFH entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.12.2022, dass ein Unternehmer bei einem erhöhten Falschausweis der Umsatzsteuer an Privatkunden nicht die falsche höhere Steuer schuldet, sondern lediglich die niedrigere Umsatzsteuer, wenn sie richtig ausgewiesen worden wäre. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass der Privatkunde keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne.

Doch mit dieser Entscheidung dürfte noch keine Befriedung eingetreten sein. In einem anderen Klageverfahren hat das Finanzgericht Köln mit Urteil (8 K 2452/21) vom 25.7.2023 noch weitergehend entschieden, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis an Behörden und Verwaltungseinrichtungen für den Rechnungsaussteller unschädlich sei, da die öffentliche Hand ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Rechnungsaussteller bei Fertigung der Rechnung davon ausging, dass er mit der Ausweisung der Umsatzsteuer an eine Behörde alles richtig gemacht hat oder es sich schlicht um ein Versehen handelte.

Damit hat erstmals ein Finanzgericht entschieden, dass keine Rechnungskorrektur erforderlich ist und dem falsch ausweisenden Unternehmen gegenüber dem Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn der objektive Fehler unwissentlich geschah. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH (V R 16/23) ist anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Bezugnahme auf dieses Verfahren die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Verspätete Pauschalbesteuerung kann teuer werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist.

Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!