- Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.9.2022 - Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2022
Zahlungen zur Auffüllung einer Rentenanwartschaft
Wurde ein Vertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser rechtmäßig zum Güterausgleich im Scheidungsfall herangezogen werden kann.
So hatte ein verheirateter angestellter Rechtsanwalt in einem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2021 entschiedenen Fall einen zusätzlichen Rentenvertrag bei seinem Versorgungswerk abgeschlossen, in den er regelmäßig einzahlte. Als er sich scheiden ließ, entschied das zuständige Familiengericht, dass er einen Teil seiner erworbenen Rentenanwartschaft seiner Frau übertragen muss. Nach der Übertragung ergab sich für ihn die Möglichkeit, den Verlust durch eine Einzahlung hälftig wieder aufzufüllen. Dem kam der Rechtsanwalt nach und gab den Betrag als Werbungskosten an, den das Finanzamt daraufhin aber als (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben deklarierte.
Grundsätzlich ist die Annahme, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln könnte, nachvollziehbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Da der angestrebte Rentenbetrag durch den Ausgleich gemindert wurde, hat die Zahlung zum Verlustausgleich die Sicherung des Zuflusses von Alterseinkünften in angestrebter Höhe zur Folge. In diesem Fall hat deswegen ein Ansatz als Sonderausgabe zu erfolgen und nicht als Werbungskosten.
SPRUCH
Jean Paul; 1763 – 1825, deutscher Dichter
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
- Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
- bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2022
118,4 Juli
117,4 Juni
117,3 Mai
116,2 April
115,3 März
112,5 Februar
111,5 Januar
2021
111,1 Dezember
110,5 November
110,7 Oktober
110,1 September
110,1 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
Basiszins / Verzugszins
- Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-PunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsenseit 01.07.2016 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
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Verbraucherpreisindex
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
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Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
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01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %
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Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
- Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
- bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
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