Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, den Studiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten: … b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.

Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn sie kündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhalten jedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beim Arbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.

Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor.

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts).

Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln sollten ggf. rechtlich überprüft werden.

Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.

Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.

Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.

Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte die Verbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendige Durchreiseautorisierungen.

Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.

Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.

Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.

Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen

Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.

Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:

  • Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.

Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025:

  • Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.

Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

Fälligkeitstermine – Mai 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025
    (Zahlungsschonfrist 15.5.2025)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024
    (Zahlungsschonfrist 19.5.2025)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 27.5.2025)

SPRUCH

Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zu verlieren.
Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller

Tätowierer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn diese als künstlerisch zu werten ist (noch nicht rechtskräftig)

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 18.2.2025 entschieden, dass die Tätigkeit eines Tätowierers als künstlerisch anzusehen sein kann, mit der Folge, dass es sich bei den aus der Tätigkeit erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass keine Gewerbesteuerpflicht entsteht. Das FG hat den Gewerbesteuermessbescheid daher aufgehoben.

Das veranlagende Finanzamt war zuvor der Auffassung, dass die Tätigkeit des Tätowierers trotz einer kreativen Komponente handwerklich und nicht künstlerisch sei, da Auftrags- und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kunden vorliege, somit sog. „Gebrauchskunst“ vorliege.

Das FG war hier anderer Meinung. Im konkreten Fall sei die Tätigkeit der sog. „zweckfreien Kunst“ zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen käme, wie bei Gemälden, ausschließlich ein ästhetischer und kein darüber hinausgehender Zweck zu. Auf die Auftrags- und Weisungsgebundenheit komme es nicht an, da auch auftragsgebundene Kunst zweckfrei sein könne. Schließlich sei auch aufgrund der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit keine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst zulässig, sodass es nicht einmal darauf ankäme, ob Gebrauchskunst vorliege oder nicht.

Das FG hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wird bzw. bereits wurde, war zum Redaktionsschluss (18.03.2025) noch nicht bekannt.
Betroffene Steuerpflichtige mit noch nicht rechtskräftigem Gewerbesteuermessbescheid sollten diesen bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhalten.

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 darüber entschieden, in welcher Weise eine ertragsteuerliche Behandlung bei einem Steuerpflichtigen stattfindet, der ein Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen erhält.

Der BFH hat im konkreten Fall entschieden, dass das erhaltene Preisgeld beim Kläger weder steuerbar noch steuerpflichtig ist. Hierbei hat der BFH zunächst festgestellt, dass die Tatsachenermittlung des erstinstanzlichen Finanzgerichts so hinzunehmen ist, wie das Gericht es festgestellt hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund von Betriebseinnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater, da mit dem Preisgeld nicht die unternehmerische Tätigkeit oder dessen Ergebnis ausgezeichnet wurde, sondern die Habilitationsschriften, deren Erstellung nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Auch handele es sich nicht um Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, die der Kläger erst nach Erhalt des Preisgeldes begonnen hat, die nach Auffassung des Finanzamts im Erhalt des Preisgeldes aber bereits angelegt gewesen sei. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass die Habilitationsschriften weder der Erwerbstätigkeit des Klägers im wissenschaftlichen Institut zuzuorden sind, da die Erstellung der Schriften nicht während der Arbeitszeit erfolgt ist und auch nicht zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehörte.
Auch gehörte dies nicht zum nachfolgenden Arbeitsverhältnis als Professor. Zwar wurde der Kläger aufgrund der Schriften habilitiert und diese waren auch förderlich für die folgende Tätigkeit an der Hochschule, die Schriften sind im Wesentlichen aber vor Beginn des Dienstverhältnisses entstanden und damit keine Frucht der Tätigkeit an der Hochschule.

Es handele sich auch nicht um sog. sonstige Einkünfte, da die Habilitationsschriften, für die der Kläger das Preisgeld erhalten hat, nicht geschrieben wurden, um ein Entgelt zu erzielen, sondern um den gesellschaftspolitischen Diskurs zu fördern.

Das Preisgeld war daher im entschiedenen Fall weder steuerbar noch steuerpflichtig.

Ernsthafte Zweifel an Bodenrichtwert für im Landschaftsschutzgebiet liegendes baureifes Grundstück

Der Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstückes erhielt vom Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid, wonach der Bodenrichtwert (BRW) von 630 €/m2 Grundstückfläche anzusetzen sei, da es sicht um baureifes Land handele. Hiergegen wandte sich der Eigentümer mit dem Einspruch. Er trug vor, dass die Fläche als Gartenfläche und zu keinem anderen Zweck genutzt werden könne, da sie im Landschaftschutzgebiet liegt. Nach einer Auskunft des Gutachterausschusses liege der Wert landwirtschaftlicher Fläche für Grünlandnutzung bei 3,50 €/m2.

Der Eigentümer begehrte die Aussetzung der Vollziehung und wollte bis dahin vorläufig einen Wert von 3,50 € angesetzt bekommen. Dies lehnte das Finanzamt ab, im gerichtlichen Verfahren setzte das Finanzamt noch 78,25 €/m2 an, nämlich 12,5 % des BRW für baureifes Land, da der Fall im Gesetz nicht geregelt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab dem Antrag des Eigentümers insoweit statt, als das Finanzamt einen BRW von mehr als 10,50 € angenommen hatte. Das FG entschied, dass das Finanzamt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht berechtigt gewesen sei, einen anderen Berechnungsmaßstab anzuwenden. Die Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar.

Das FG hat die Fläche in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten daher als „sonstige Fläche“ eingeordnet und den dreifachen Betrag des durch den Gutachterausschuss für land- und forstwirtschaftliche Fläche bestimmten Wertes angenommen, also 10,50 €. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der in der Fachliteratur ebenfalls vertreten wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.