Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Deutschlandticket 2025

Ob das Deutschlandticket im Jahr 2025 in der jetzigen Form erhalten bleibt, ist angesichts der geplanten Neuwahl unsicher. Ein Bundesland hat bereits angekündigt, seine Förderung zurückzuziehen. Bis jetzt war ein Preis von 58 € angedacht. Falls das Ticket im Jahr 2025 bestehen bleibt, können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)

Arbeitnehmern, die unentgeltlich oder vergünstigt Mahlzeiten, die ihr Arbeitgeber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahlzeiten als geldwerter Vorteil im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zugerechnet. Dieser muss entsprechend versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden sich im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erhöhen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 geltenden Sachbezugswerte. Zu den Sachbezugswerten ab 1.1.2025 liegt bislang ein Entwurf vor.
Die Sachbezugswerte sehen danach wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2024):

•    für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
•    für ein Frühstück 2,30 € (vorher 2,17 €)
•    bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,10 €
(vorher 10,43 €)

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird zwischen allgemeiner Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft richtet sich der Sachbezug danach, mit wie vielen Personen diese belegt ist. Je mehr Personen diese belegen, desto geringer ist der Sachbezug. Für die Höhe des Sachbezugs einer Unterkunft kommt es auch darauf an, ob ein volljähriger Arbeitnehmer oder ein Jugendlicher bzw. Auszubildender diese bewohnt.

So wird z.B. für die allgemeine Unterkunft, die einem volljährigen Arbeitnehmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt wird, ein monatlicher Sachbezugswert von 282 € zugrundegelegt, bei einem Jugendlichen oder Auszubildenden hingegen nur 239,70 €. Für Wohnungsüberlassung gelten andere Wertansätze, im Zweifel die ortsübliche Miete.

Vermutlich werden die endgültigen Werte aufgrund der fehlenden Mehrheitsverhältnisse erst 2025 verabschiedet.

Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten beim paritätischen Wechselmodell veröffentlicht. Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden.

Beim paritätischen Wechselmodell stellt sich die Frage, ob beide Elternteile je die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte, Hort oder Tagesmutter geltend machen können, wenn sie sich die Kosten tatsächlich oder unter Verrechnung mit Kindergeld bzw. Unterhalt geteilt haben.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung nicht nur die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt beider Elternteile ist, dies ist beim paritätischen Wechselmodell gegeben, sondern dass auch die tatsächliche Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto der Betreuungseinrichtung erforderlich ist. Eine indirekte Kostentragung erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Der steuerlich sicherste Weg ist, dass jeder Elternteil die Hälfte der Betreuungskosten direkt auf das Konto der Betreuungseinrichtung von seinem Konto überweist. Bei Kostenerstattungen der Eltern untereinander müssen tatsächliche Überweisungen erfolgen und die zugrundeliegende Vereinbarung auch nachweisbar sein.

Hiervon unabhängig erhalten beide Elternteile den steuerlichen Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung im Vergleich zum Kindergeld. Den weiteren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält nur ein Elternteil, wenn ansonsten sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erhalt ist nicht abhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Die Eltern sollen sich möglichst darauf verständigen, wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Treffen sie keine Bestimmung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Aus steuerlichen Vereinfachungsgründen hat der BFH es auch beim paritätischen Wechselmodell für verfassungsgemäß erachtet, dass keine Teilung des Entlastungsbetrages zwischen den Eltern erfolgt.

Betroffene Eltern sollten vor Beginn des Kalenderjahres Beratung bei ihrem Steuerberater zur Klärung dieser Fragen einholen.