Hilfen für Adventsmärkte durch die Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. „Härtefallhilfen“, der „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“, der „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“, das Programm „Corona-Hilfen Profisport“ sowie das „KfW-Sonderprogramm“ weitergeführt werden.

Durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss der Überbrückungshilfe IV kann ein Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach dem Fixkostenkatalog beantragt werden. Für die Betroffenen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Dazu müssen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

TERMINSACHE: Frist durch das Transparenz­register- und Finanz­informations­gesetz beachten

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. 

Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:

  • bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
  • bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
  • Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
  • bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Radfahrer – vor dem Linksabbiegen einordnen und zweite Rückschau

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und es sind dabei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diese Regelungen gelten auch für Radfahrer.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Radfahrer auf einer Straße unterwegs und wollte links abbiegen. Ein von hinten kommender Autofahrer setzte jedoch im gleichen Moment zum Überholen an und es kam zum Unfall. Der Radfahrer hatte Handzeichen gegeben, sich aber nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und auch keine zweite Rückschau gehalten. Das OLG entschied zugunsten des Autofahrers und nahm eine vollständige Haftung des Radfahrers an.

Kein Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft

Bei der Errichtung eines Testaments wird häufig das Eintreten von Demenz und Pflegebedürftigkeit nicht bedacht. So hatte in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 26.9.2022 entschiedenen Fall der Erblasser im Jahr 2005 testamentarisch seinen Lebenspartner und seine Tochter als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim und sein Lebenspartner heiratete 2020 einen neuen Partner. Ein halbes Jahr später verstarb der Erblasser und der ehemalige Lebenspartner beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwendet und diesen heiratet, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Die Tochter hatte vor Gericht keinen Erfolg. Zwar war der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hätte (sog. „hypothetischer Wille“). Eine solche Ausnahme lag hier vor: Denn der o. g. Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich machte, ist anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderleben oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwendet. Vorliegend konnte die Lebensgemeinschaft aber lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2022 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:

Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2013, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2013 aufgestellt sind sowie Belege mit Buchfunktion.

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind.

*Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten – beauftragt haben. Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahren.

Regelungen durch das Jahres­­steuergesetz 2022

Für 2023 ist durch das Jahressteuergesetz mit erheblichen steuerlichen Änderungen zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger zu rechnen. Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz inzwischen verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats fehlt allerdings noch. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungsentwürfe stichpunktartig aufgezeichnet:

Gebäude-AfA § 7 Abs. 4 EStG:

Zum 1.1.2023 wird der lineare AfA-Satz von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich zwar die Abschreibungsdauer auf 33 Jahre, die tatsächliche Nutzungsdauer wird aber weiterhin 50 Jahre betragen. Diese Regelung gilt ausschließlich für neue Wohngebäude. Davon sind Wohngebäude betroffen, die nach dem 1.1.2023 fertig gestellt werden. Die ursprünglich angedachte Streichung der Ausnahmeregelung zur Möglichkeit einer Sonderabschreibung wird nicht umgesetzt.

Häusliches Arbeitszimmer:

Beim Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und ohne einen anderen Arbeitsplatz konnten Steuerpflichtige bislang Aufwendungen bis zu 1.250 € abziehen. Das Finanzamt hat bei der Veranlagung grundsätzlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Um diesen Aufwand zu vermindern, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, kann alternativ der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfolgen. Wird das häusliche Arbeitszimmer aber nur an manchen Wochentagen genutzt, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, so kann höchstens der Pauschbetrag von 1.260 € geltend gemacht werden.

Homeoffice-Pauschale:

Aufgrund von Corona wurde die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seit dem Jahr 2020 konnten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung bis zu 120 Tage im Homeoffice geltend machen. Für jeden Tag wurden 5 € steuermindernd berücksichtigt, im Jahr also maximal 600 €.

Nun wird die Regelung erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Anpassung des Sparer-Pauschbetrags:

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vom Einbehalt von Kapitalertragsteuer befreit. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag von 1.602 €. Der bisherige Betrag wird zum 1.1.2023 auf 1.000 € bei Einzelveranlagung bzw. auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.

Anpassung des Ausbildungsfreibetrags:

Steuerpflichtige können für ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, einen steuermindernden Ausbildungsfreibetrag bei der Einkommensteuerberechnung erhalten. Dieser erhöht sich zum 1.1.2023 von bisher 924 € auf 1.200 €. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass für das Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht.

Erhöhung der Arbeitslohngrenze:

In Fällen, in denen die Pauschalbesteuerung angewendet wird, erhöht sich die Arbeitslohngrenze ab 2023 von 120 € auf 150 € je Arbeitstag. Diese Änderung erfolgt als Anpassung an die bereits durchgeführte Erhöhung des Mindestlohns zum 1.10.2022.

Förderung von PV-Anlagen:

Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden erzeugen. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.
Zum anderen wird ab 2023 ein sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer eingeführt, soweit die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen und öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienend genutzt werden, installiert wird. Der Betreiber wird bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet und muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorsteuer zurückzuerhalten. Dadurch wird Bürokratieaufwand vermieden.

Außerdem bekommen Lohnsteuerhilfevereine eine erweiterte Beratungsbefugnis und dürfen damit Steuerpflichtige beraten, die eine PV-Anlage mit einer Leistung mit bis zu 30 kW installiert haben.

Inflationsausgleichsgesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz soll die kalte Progression abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Verfügung haben. Zudem wären so deutlich mehr Bürger von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Als Gesetzesvorhaben wurde der Entwurf im September vom Bundeskabinett verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.908 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 11.604 €.
  • Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 62.810 € greifen, in 2024 erst bei 66.761 €.
  • Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich weiter steigen.
  • Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 250 € monatlich angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.
  • Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend für 2022 durch einen dynamischen Verweis an den Grundfreibetrag angepasst werden.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung

Ein Anspruch auf Mitbenutzung und Mitbesitz der Ehewohnung folgt aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Leben die Ehegatten gemeinsam in einer Ehewohnung, so steht ihnen der Mitbesitz an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen unabhängig davon zu, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrages ist. Dieser Anspruch besteht während der intakten Ehe. Das bloße Verlassen der Ehewohnung führt nicht zum Erlöschen des Mitbesitzes, denn eine vorübergehende Abwesenheit berührt diesen nicht.

Das Recht auf Mitbesitz entfällt dann, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen. Hält sich beispielsweise eine Ehefrau vorübergehend in einem Frauenhaus oder bei ihrer Familie im Ausland auf, gibt sie damit nicht den Mitbesitz an der vom Ehemann allein angemieteten Wohnung auf.