Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung

Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.

Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.

BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.

BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente

Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.

Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.

Übernahme eines Fahrzeugs aus einem Drittland wie der Schweiz kann teuer werden

Das Hauptzollamt teilt mit, dass sowohl das Fahren als auch die Übernahme eines Fahrzeugs aus einem Drittland, im vorliegenden Fall handelte es sich um die Schweiz, zu Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer in erheblicher Größenordnung führen kann.

Ein im deutschen Inland lebender Fahrer hatte im April 2026 ein in der Schweiz zugelassenes, hochwertiges Fahrzeug mit einem Wert von 140.000 € übernommen und damit die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überquert.

Das Fahrzeug war zuvor von einer in der Schweiz lebenden Person in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden, was im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung für diesen unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei möglich ist.

Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht mehr vor, nachdem die in Deutschland lebende Person das Fahrzeug übernommen hatte. Mit der Übernahme wurde das Fahrzeug dem Zollverfahren entzogen, wodurch die Einfuhrabgaben entstanden, nämlich insgesamt 43.260 €, wovon 14.000 € Zollabgaben und 29.260 € Einfuhrumsatzsteuer waren.

Es wurde außerdem ein Steuerstrafverfahren gegen den übernehmenden Fahrer eingeleitet.

Kindergeld künftig ohne Antrag

Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.

In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.

Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall stritten sich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs. Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zur selben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus, der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit dem abbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.

Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätte er bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.

Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.

Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren

Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehlt insofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechte aus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen.

Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.

Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht

Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.

Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.

Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen

Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigte Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung das Mietobjekt räumt und zurückgibt.

Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.

Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.

Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze

Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weitere Ermittlungen aufnehmen.

Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.