Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.

Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter) mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation und eine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlich höher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.

Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.

Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.

Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.

IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025

Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an den richtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Der künftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfe schaffen.

Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.

So läuft die Prüfung ab:

  • Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale)
  • Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden)
  • Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems):
    • Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden.
    • Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt.
    • Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren.
    • Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.

Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.

Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Fälligkeitstermine Oktober 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 )
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 28.10.2025 *)
    * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist,  verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025

Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.

SPRUCH

Für das Können gibt es nur einen Beweis: das Tun.
Marie Ebner von Eschenbach; 1830 – 1916, österreichische Erzählerin, Autorin, Aphoristikerin