Nachteile durch den Gebrauch bleiben bei baulichen Veränderungen unberücksichtigt

Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes) unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt, beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Veränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage, sind i.d.R. nicht entscheidend.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alle Eigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderung zwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.

Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet und bestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keine Abwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihrem Sondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.

Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde, kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen – etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nicht gleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.

Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung

In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.

Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch Kurzarbeitsvereinbarung

Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionale Verkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oder teilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzip ein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist – insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürzt werden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.

Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“ abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen“ zu können.

Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.

Beweiswert von AU-Bescheinigungen aus einem Nicht-EU-Ausland

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztes vorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot. Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem Urlaub AU-Bescheinigungen eingereicht.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtet unauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschland ausgestellt wurden.

Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trägt.

Recht eines Reisenden bei Flugverspätung

Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch die Hauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.

•    Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.

Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreicht werden:
­    Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung
­    Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätung und
­    Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden Verspätung

Neben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog. Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sich ebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, die den Abflug verhindern.

Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbar und belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbei nicht.

•    Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auch die EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung des Ticketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.

Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen.

Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Information über die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, gelten bestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.

Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.

Fälligkeitstermine Juni 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.6.2025)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 26.6.2025)

SPRUCH

Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun.
Johann Wolfgang von Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.