Lkw-Maut – künftig Staffelung nach CO2-Ausstoß

In seiner Sitzung v. 20.10.2023 hat nun auch der Bundesrat den Änderungen bei der Lkw-Maut zugestimmt. Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften konnte daher weitgehend zum 1.12.2023 in Kraft treten.

Nun enthält die Maut – zusätzlich zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur, Luft und Lärm – einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen. Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31.12.2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 % reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Ab 1.7.2024 gilt die Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen schon für Fahrzeuge ab 3,5 t. Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind.

Wohngebäudeversicherung – Schäden aufgrund Bodenabsenkung durch Austrocknung

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall machte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung Gebäudeschäden geltend. Nach seiner Auffassung waren diese durch Absenkung des Bodens durch Austrocknung entstanden und in der Versicherung wären Schäden durch Erdfall und Erdrutsch versichert.

Die OLG-Richter folgten dieser Auffassung nicht und entschieden, dass eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen ist.

Ein Erdrutsch ist nach den Versicherungsbedingungen ein „plötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, wenn sich der Boden unter einem Gebäude aufgrund von Austrocknung langsam senkt und dies zu Rissen an einem Gebäude führt.

Ein Erdfall ist „ein Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Schon unter dem Begriff „Einsturz“ kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht verstehen, dass sich der Erdboden unter dem Gebäude über einen längeren Zeitraum hinweg absenkt und dies zu Rissen an einem Bauwerk führt.

Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) in seinem Urteil v. 20.11.2023.

Zwar ist ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu, führte das OLG aus. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höher sind die Anforderungen an seine Sorgfalt.

Testamentarische Bedingung– Hausverbot für Lebensgefährten der Erbin

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied im Juli 2023 über die Gültigkeit einer testamentarischen Bedingung, durch die dem Lebensgefährten der Erbin ein Hausverbot erteilt wurde.

Die einzige Tochter der Verstorbenen erbte ein Familienhaus. In einer Wohnung lebte die Verstorbene und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit der Enkelin. Diese wurde Miterbin. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor.

Das Testament verbot, das Haus an den Lebensgefährten zu übertragen und ihm Zutritt zu gewähren. Die Erbinnen hielten das Betretungsverbot für sittenwidrig. Das OLG befand das Hausverbot, trotz des großen Gestaltungsspielraums der Erblasserin, ebenfalls für sittenwidrig und damit nichtig, da es das familiäre Zusammenleben und die persönliche Lebensführung beeinträchtigte.

Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:

  •  Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
  • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.

Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.

Nutzung von zwei Stellplätzen mit mehr als zwei Pkw erlaubt

In einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet ist es erlaubt, Parkplätze für die Anzahl an Autos zu haben, die durch die normalen Aktivitäten der dort lebenden Menschen benötigt werden. Auch wenn diese Parkplätze gelegentlich von mehr als zwei Autos gleichzeitig genutzt werden, gilt dies nicht als unzulässige oder übermäßige Nutzung für ein Einfamilienhaus. Es ist also in Ordnung, mehrere Parkplätze in diesem Wohngebiet zu haben, solange sie im Rahmen des üblichen Bedarfs für ein Einfamilienhaus genutzt werden.

Sozialversicherung bei Selbstständigkeit und gleichzeitiger Beschäftigung

Nach dem SGB V tritt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Im entschiedenen Fall betrug in dem maßgeblichen Zeitraum das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ca. 2.210 € und das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung ca. 1.620 €. Dass zur Erzielung dieser Einkünfte mehr Zeit für die abhängige Beschäftigung aufgewendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbstständige Tätigkeit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hintergrund. Weiterhin kam noch hinzu, dass der Selbstständige im maßgeblichen Zeitraum ohne großen Unterschied zur Zeit davor oder danach weiter ununterbrochen werbend am Markt aufgetreten war und Umsätze in erheblicher Höhe generierte.

Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Seit dem 1.1.2020 gilt eine Mindestvergütung für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2020 bis 2024 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:

Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 €
2020 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 €

Betriebsübergang – Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Im Falle eines Geschäftsführers entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 20.7.2023: „Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ (Geschäftsführer) und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.“

Ein Geschäftsführer hatte 13 Jahre für das Unternehmen gearbeitet, bevor er zum Geschäftsführer ernannt wurde. Es wurde kein separater Dienstvertrag abgeschlossen, sondern stattdessen sein bestehender Arbeitsvertrag mit geringfügigen Änderungen fortgeführt. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, übernahm ein anderes Konzernunternehmen im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit. Ob dies ein Betriebsübergang war, war umstritten. Trotzdem wurde dem Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter gekündigt. Einen Tag nach der Kündigung gab er seine Position als Geschäftsführer auf, forderte aber weiterhin, als Angestellter beschäftigt zu bleiben. Er argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen war. Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten des Geschäftsführers.