Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin am 4.5.2022 mit Datum 5.5.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.6.2022 verfasste und darin u.a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift bat. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 erschien sie nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen AU-Bescheinigungen ein. Der Arbeitgeber zahlte keine Entgeltfortzahlung.

Das LAG verwies zunächst auf den hohen Beweiswert von AU-Bescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist. Durch die Beweise müssen sich Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Er ist auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer AU-Bescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet. Das war hier der Fall.

Privatnutzung dienstlicher IT

Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung eines dienstlichen Smartphones erlaubt, kann der Mitarbeiter daraus schließen, dass auch die gesamte dienstliche IT für private Zwecke genutzt werden darf. Daher darf eine verdachtsunabhängige Überprüfung des E-Mail-Accounts durch den Arbeitgeber i.d.R. nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer angekündigt werden, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt.

Zu dieser Problematik hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Von einem Arbeitgeber wurden heimlich die E-Mails eines Beschäftigten ausgewertet und darauf basierend eine Kündigung ausgesprochen, da darin private Nachrichten gefunden wurden. Der Mitarbeiter argumentierte jedoch, dass er die „Mischnutzung“ anderer Kommunikationsmittel (wie Smartphone) für private Zwecke erlaubt bekommen hatte und daher annahm, dass dies auch für die gesamte IT galt. Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Die Kündigung war unwirksam und der Arbeitgeber hatte wegen Datenschutzverstößen ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu zahlen.

Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 8.6.2023 in einem Fall zu entscheiden, bei dem im Kontext der Covid-19-Pandemie eine Rechtsverordnung erlassen worden war, um es den Reiseveranstaltern zu ermöglichen, im Fall des Rücktritts („Auflösung“) vom Pauschalreisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände einen Gutschein mit einer Gültigkeit von 18 Monaten auszustellen, nach deren Ablauf im Fall der Nichteinlösung erst ein Anspruch auf Erstattung der für die Pauschalreise getätigten Zahlungen bestand.

Der EuGH kam zu der Entscheidung, dass eine solche nationale Regelung, nach der die Reiseveranstalter vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, im Fall des Rücktritts alle Zahlungen voll zu erstatten, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Sie führten aus, dass unter „Erstattung“ eine Rückzahlung in Geld zu verstehen ist. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Leistung in einer anderen Form (z.B. Angebot eines Gutscheins) ersetzt werden. Dabei ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Reisende freiwillig eine Erstattung in Form eines Gutscheins akzeptiert.

Geschäftsführerwechsel – Meldung durch den künftigen GmbH-Geschäftsführer

Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg hatten die Frage zu klären, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann, wenn er bei der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist.

Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung. Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen und ist damit unwirksam.

Einführung des Gesellschafterregisters für GbRs

Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz führt ein Gesellschaftsregister für GbRs ein. Dieses wird in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister ähneln und soll dem Rechtsverkehr eine bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter bieten. Es gilt jedoch nur für solche GbRs, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen, also sog. Außen-GbRs. Es betrifft nicht die reinen Innen-GbRs.

Das MoPeG hat keine Auswirkungen auf GbRs, die zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet wurden (z.B. Anwaltssozietäten), es sei denn, diese GbR führt Grundstücksgeschäfte durch oder beabsichtigt den Erwerb von registrierten Rechten. In solchen Fällen sind sie vom Gesetz erfasst und müssen im Gesellschaftsregister registriert werden. Es wird erwartet, dass es bei der Einführung des Registers zu einem massiven Ansturm von Eintragungsanträgen kommen wird, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen kann.

Anmerkung: Vor diesem Hintergrund sollten rechtsfähige GbRs in Betracht ziehen, bestimmte Rechtsgeschäfte, die mit einem Eintrag in ein öffentliches Register verbunden sind (z.B. Grundstücksgeschäfte) und keine Verzögerungen dulden, auf das laufende Jahr 2023 vorzuziehen. Die bevorstehende Einführung des Gesellschaftsregisters ab dem 1.1.2024 und die damit verbundenen zu erwartenden Eintragungsverzögerungen könnten andernfalls zu unvorhersehbaren Wartezeiten und Beeinträchtigungen führen. Denn solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, sind diese Geschäfte blockiert und können nicht umgesetzt werden.

Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes.

Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte.

Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

SPRUCH

Ich fühle, dass Kleinigkeiten die Summe des Lebens machen.
Charles Dickens; 1812 – 1870, englischer Erzähler französischer Schriftsteller und Philosoph

Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungs­verhältnissen

Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000 € (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten.

Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt.

Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar: https://www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ und Glossar.