Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Mitglied eines Fitnessstudios sind inzwischen viele, und das aus verschiedensten Gründen. Während eine Gruppe ihre Freizeit zur Körperoptimierung dort verbringt, treten manche aufgrund einer ärztlichen Verordnung in ein Fitnessstudio ein, um dort die angeordnete Therapie durchzuführen.

Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.

Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.

Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Kein Anspruch des Nachbarn auf Sonne und Licht

Das Prinzip der Rücksichtnahme erfordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal belichtet oder besonnt werden.

Wenn Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück ermöglichen, ist ihre Ausrichtung nicht automatisch rücksichtslos, auch wenn der Blick in einen ruhigen Bereich des Nachbargrundstücks fällt. In bebauten Gebieten ist es üblich, dass neue Gebäude zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten führen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies regelmäßig hinzunehmen.

Kündigung bei mehrfachem Zuspätkommen

Nicht sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung u. a. dann, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil v. 20.10.2022.

In bestimmten Fällen kann es, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, notwendig sein, vor einer Kündigung eine zusätzliche Abmahnung auszusprechen, auch wenn bereits mehrere Abmahnungen für verschiedene Pflichtverletzungen erteilt wurden, diese jedoch gleichzeitig an den Arbeitnehmer übergeben wurden. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.

Kündigung wegen fehlender Corona-Impfung

Entsprechend dem Maßregelungs­verbot darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 30.3.2023 verstößt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das o. g. Maßregelungs­verbot.

Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.

Tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit bei Arbeitnehmern

Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.

Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

Eigentumsverhältnisse nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters

Ein Ehepaar gründete eine GbR. In der notariellen Urkunde heißt es unter dem Punkt „Tod eines Gesellschafters“: „Stirbt ein Gesellschafter, so wächst dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter an. Beim Tode des längstlebenden Gesellschafters oder im Falle des gleichzeitigen Versterbens geht der Anteil auf den jeweiligen Erben bzw. den vom jeweiligen Gesellschafter genannten Vermächtnisnehmer über. Die Geschäftsanteile sind insoweit vererblich.“

Der Ehemann brachte nach der Gründung noch Grundbesitz ein und als Eigentümer wurde die GbR eingetragen. Als der Ehemann verstarb trug das Grundbuchamt die Ehefrau als Alleineigentümerin mit dem Vermerk „Infolge Anwachsung nach Tod des Gesellschafters“ in das Grundbuch ein. Die Tochter war jedoch der Auffassung, dass die Hälfte des Grundbesitzes in den Nachlass ihres verstorbenen Vaters fällt, sodass für diesen Anteil Erbansprüche von ihr sowie ihrer Schwester vorlägen.

Das Gericht folgte dieser Meinung nicht. Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Dies schließt das Gesellschaftsvermögen ein, zu dem hier der Grundbesitz gehörte. Im Falle der Anwachsung wird der verbleibende Gesellschafter zum Rechtsnachfolger der erlöschenden Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks.

Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers

Mit der nach dem GmbH-Gesetz zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert.

In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer einen Wohnwagen über die Gesellschaft angeschafft und für private Zwecke genutzt. Die Anschaffung und der Ausbau wurden angeblich ohne Absprache mit den anderen Gesellschaftern getätigt. Der Geschäftsführer hatte damit, nach Auffassung der Gesellschafter, gegen seine Pflichten verstoßen und war somit haftbar gegenüber der Gesellschaft. Der Geschäftsführer argumentierte, dass die Anschaffung des Wohnwagens in Absprache mit den anderen Gesellschaftern erfolgte und er bereits von ihnen entlastet wurde, was bedeutet, dass er nicht haftbar ist.

Das OLG hat in einem Urteil festgelegt, dass der Geschäftsführer für den Schaden haftet, der durch die Anschaffung des Wohnwagens zur privaten Nutzung über die Gesellschaft entstanden ist. Ferner konnte der Geschäftsführer auch nicht nachweisen, dass er die Anschaffung und den Ausbau des Wohnwagens mit den Mitgesellschaftern abgestimmt hatte. Die OLG-Richter sahen in der Anschaffung des Wohnwagens einen Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers.

Stornokosten entfallen bei absehbaren Rückreiseproblemen

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein solcher Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil v. 28.2.2023 klargestellt, dass die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, nicht allein danach beurteilt werden darf, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.