Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Lohnsteuer-Ermäßigung und der Eintrag von Freibeträgen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, weil sie z. B. weite Wege zur Arbeit fahren, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen haben, können sich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag eintragen lassen.

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können auch die Kosten für eine Haushaltshilfe oder für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorab als Freibetrag berücksichtigt und so die monatlichen steuerlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug reduziert werden. Der Steuerfreibetrag kann für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werden. Bei den vorab genannten Aufwendungen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Keine automatische Verjährung von Urlaubstagen nach drei Jahren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei denen es u. a. um die Verjährung von Urlaubstagen ging. Die EuGH-Richter stärkten mit ihren Urteilen die Rechte von Arbeitnehmern, da Urlaubsansprüche erst dann verjähren bzw. verfallen können, nachdem der Arbeitgeber seine Beschäftigten tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.

In einem Fall stand die deutsche Regelung auf dem Prüfstand, nach der Urlaubsansprüche automatisch nach drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Der EuGH kam zu der Entscheidung, dass die Verjährungsfrist zwar konform mit dem Unionsrecht geht, aber nicht zu laufen beginnen darf, bevor der Arbeitgeber auf die bestehenden Ansprüche auf Resturlaub und den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

In einem anderen Fall war eine Arbeitnehmerin seit ihrer Erkrankung im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunfähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 nahm sie einen Teil nicht in Anspruch. Der Arbeitgeber hatte sie weder zur Urlaubnahme aufgefordert, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass ihr der Urlaub weiterhin zusteht, da es unterlassen wurde, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Der Arbeitgeber meinte dagegen, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 spätestens mit Ablauf des 31.3.2019 erloschen war.

Nach dem Bundesurlaubsgeldgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Damit verfällt ein Urlaubsanspruch bei Krankheit grundsätzlich 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs.

Die Richter des EuGH teilten diese Auffassung, räumten allerdings ein, dass dies nur gelten kann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorher über den Urlaubsanspruch informiert wurde, damit dieser noch rechtzeitig die Möglichkeit hat, den Urlaub auch zu nehmen.

Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern

Im Steuerrecht gilt in vielen Bereichen das sog. Zu- und Abflussprinzip. Insbesondere bei Arbeitnehmern kann es vorteilhaft sein, variable Gehaltsbestandteile oder berufsbezogene Ausgaben vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Liegen z. B. die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) in das neue Jahr verschoben werden.

Die Möglichkeit der Verlagerung besteht auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier können z. B. die Zahlung von Reparaturen noch im laufenden Jahr oder im neuen Jahr vorgenommen werden, um steuerwirksame Aufwendungen in das gewünschte Jahr zu verlagern.

Bei kostenintensiveren Maßnahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hinblick auf die Steuerprogression günstiger sein, an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen auf Antrag in der jeweiligen Steuererklärung gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein vermietetes Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient. Erhaltungsaufwendungen dienen der zeitgemäßen Substanzerhaltung des Gebäudes.

Hinweis: Bei wiederkehrenden Aufwendungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalenderjahr betreffen, liegt ein Sonderfall vor. Hier sollte ggf. steuerlicher Rat eingeholt werden.

Bürgerliche Kleidung ist keine Betriebsausgabe

Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen geht, die auch der privaten Vermögensebene zugeordnet werden könnten. 

Ein solcher Fall wurde Anfang des Jahres durch den Bundesfinanzhof entschieden. Bei dem Steuerpflichtigen handelte es sich um einen selbstständigen Trauerredner, der in seiner Gewinnermittlung Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung als Betriebsausgabe für sich und seine Ehefrau, die als Angestellte in seinem Betrieb arbeitete, geltend machte. Es handelte sich dabei um bürgerliche schwarze Kleidungsstücke, welche nur für die Arbeit gedacht seien. Da es von einem Trauerredner und seinen Angestellten erwartet wird, dass diese sich schwarz kleiden, sei die Anschaffung beruflich veranlasst.

Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für bürgerliche Kleidung immer um notwendige Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt selbst dann, wenn die bürgerliche Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Ausgenommen davon ist spezielle Berufskleidung, die privat nicht getragen werden kann, wie (Polizei-)Uniformen.

Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen

Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.

Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage zu der Thematik noch nicht eindeutig richterlich geklärt sei. Zusatzleistungen, wie Frühstück oder Wellnessangebote, gehörten nicht zur unmittelbaren Vermietungsleistung (Beherbergung).

Bis vor einigen Jahren galt es als unionskonform, dass Leistungen dieser Art aufgeteilt und somit unterschiedlich besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch in der Rechtssache “Stadion Amsterdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Eine Entscheidung durch den EuGH, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden.

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall.

Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen und die private Vermögenssphäre überschritten wird. Es handelt sich zudem um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei der Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an und ob mehrere Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind.

Basierend auf diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu gewerblichen Einkünften bei Sportlertätigkeiten veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erzielte aus seiner Sportlertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich gab er in den Steuererklärungen noch sonstige Einkünfte aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung, Kaderförderung und anderen Prämien an, denen er Werbungskosten gegenüberstellte. Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen zu gewerblichen Einkünften um.

Dies erfolgte zu Recht, wie der BFH entschied. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung stellen Einkünfte aus dem bereits vorliegenden Gewerbebetrieb als Sportler dar. Durch die Tätigkeit als Profisportler liegt ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen vor, sodass von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden muss. Die Zahlungen der Sportförderung stellen dabei Betriebseinnahmen dar, ein pauschalierter Ansatz von Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe darf dabei nicht geltend gemacht werden.

Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise

Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben.

Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm).

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 € für Empfänger von Transferleistungen um 100 € pro Person erhöht werden. 

Die derzeitigen Planungen sehen weiterhin vor, befristet für 3 Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken und im öffentlichen Personennahverkehr soll für 90 Tage ein Ticket für 9 € / Monat eingeführt werden.

Anmerkung: Nach den Planungen werden Rentner und Minijobber nicht entlastet. Inwieweit sie noch in das Programm aufgenommen werden, stand bei Drucklegung des Informationsschreibens noch nicht fest. Sobald uns hier genauere Informationen zu den gesetzlichen Entscheidungen vorliegen, informieren wir Sie im Detail.