Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ-Glossar.

Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen

Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparatu-ren. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. An-teilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaf-fungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.

Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.

Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ-Glossar.

Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.