Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in ihrem Urteil v. 4.5.2022, dass ein Arbeitnehmer in der Begründung für die von ihm geleisteten Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darlegen muss, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.

Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag

Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne dieser Regelung liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall gab es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen und die Eheleute verweigerten die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 €. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greift ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass es in der Rechtsprechung bislang keine Einigkeit darüber gibt, ob der Anfang 2018 eingeführte Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringt oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, so die Richter. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen und auch schon eingelegt.

Zahlungspflicht bei corona-bedingter Schließung eines Fitnessstudios

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 4.5.2022 in der Frage entschieden, ob ein Fitness-Studio-Betreiber zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche er in der Zeit, in der das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hatte.

Der BGH kam zu der Entscheidung, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge besteht. Diesem Rückzahlungsanspruch kann der Betreiber des Studios nicht entgegenhalten, der Vertrag war wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert werden durfte.

Während des Zeitraums, in dem der Studio-Betreiber aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sein Fitnessstudio schließen musste, war es ihm rechtlich unmöglich, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

Informationspflicht des Paketzustellers über abgestellte Sendung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 7.4.2022 entschiedenen Fall verwendete ein Paketdienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. folgende Klausel: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.“

Der BGH entschied, dass diese Bedingung Verbraucher unangemessen benachteiligt, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage versetzt, die Sendung bald an sich zu nehmen.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Zulassung dieser Form der Zustellung grundsätzlich den Interessen aller Beteiligten entspricht, weil sie die Zustellung beschleunigt und vereinfacht. Sie birgt jedoch auch die Gefahr, dass Sendungen nach dem Abstellen von Unbefugten an sich genommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Empfänger eine Abstellgenehmigung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Zusteller – und damit auch für Dritte – frei zugänglich sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Sendung nach der Abstellung entwendet wird. 

Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die Abstellgenehmigung nicht nur für eine konkrete Sendung, sondern im Voraus generell für eine Vielzahl von Sendungen erteilt wird. Gerade in solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass der Empfänger von einer bestimmten Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Aufsuchen der in der Genehmigung bezeichneten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbefugter entziehen kann.

Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Empfänger vom Zusteller über die erfolgte Abstellung informiert wird, um dann die Sendung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berechtigte Dritte tun. 

Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind einige Ausnahmen zum gesetzlichen Widerrufsrecht geregelt: u. a. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Der Europäische Gerichtshof hatte am 31.3.2022 die Frage zu klären, ob das auch gilt, wenn der Verkauf über einen Zwischenhändler – hier: CTS Eventim – erfolgt.

Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. Demnach kann auch ein über einen Zwischenhändler gekauftes Ticket nicht widerrufen werden. 

Im dem entschiedenen Fall wurde ein Konzert corona-bedingt abgesagt und der Ticketkäufer erhielt einen Gutschein. Dieser verlangte jedoch stattdessen die Rückzahlung.

Umlage der Grundsteuer auf Mieter

Unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mieter handelt, können bestimmte Kosten des Vermieters auf den Mieter umgelegt werden, welche dieser durch die Nebenkosten zahlt. Während aber die gezahlte Miete bei Privatpersonen zu der eigenen Vermögenssphäre gehört, ist die Mietzahlung bei Unternehmern als Betriebsausgabe anzusetzen. Diese ist einschließlich der Nebenkosten auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

In einem vom BFH am 2.2.2022 entschiedenen Fall mietete ein Gewerbetreibender ein Bürogebäude für seine Firma an. Laut dem Mietvertrag hatte er neben weiteren Kosten auch die anfallende Grundsteuer zu zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen der Grundsteuer als Bestandteil der Miete. Damit ist der Betrag auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen. Ein Achtel der im Veranlagungszeitraum getätigten Mietzahlungen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist dem Gewinn bei der Gewerbesteuerberechnung hinzuzurechnen, sofern die Aufwendungen den Gewinn vorher gemindert haben. 

Der BFH stimmte dem Ansatz des Finanzamtes zu. Unter den Mietaufwendungen sind nicht nur die reinen Mietzahlungen zu verstehen, sondern auch umgelegte Kosten, wie hier die Grundsteuer. Eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuerberechnung ist demnach vorzunehmen. Nicht in Ordnung wäre es dagegen, wenn diese Hinzurechnung vermindert wird, indem der Mieter Aufwendungen des Vermieters übernimmt und dieser dafür nur einen verminderten Mietzins erhält.

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Mit Schreiben vom 9.2.2022 äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur Voraussetzung einer Steuerbefreiung bei zwingenden, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernden Gründen.

Eine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims fällt mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Das setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen. Ein objektiv zwingender Grund liegt z. B. vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.

Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.

Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims „unverzüglich“ nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor.

Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern

Bei der Einkommensteuerberechnung wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag steuermindernd angesetzt. Dieser kann auch von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden, sollten die Eltern getrennt leben und damit auch einzeln veranlagt werden. Nun lag dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Fall vor, welcher die Frage aufwarf, ob eine Übertragung auch bei Eltern in „nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ möglich sei.

Die unverheirateten Eltern lebten zusammen mit ihren Kindern in einem Haushalt. Die Mutter beantragte die Übernahme der Kinderfreibeträge des Vaters für ihre Einkommensteuer. Das Finanzamt gewährte ihr dies für eins der Kinder, da nur dieses bereits volljährig war. Für die übrigen Kinder lehnte das Finanzamt ihren Antrag ab. Dem schloss sich der BFH in seiner Entscheidung vom 15.12.2021 an.

Eine Übertragung ist grundsätzlich möglich, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht wesentlich nachkommt. Dann erfolgt eine Übertragung an den Unterhaltszahlenden. Das ist der Grundfall, wenn die Eltern getrennt leben. Die Unterhaltspflicht ist aber nicht nur darauf abzustellen, ob und wie viel jeder Elternteil zum Haushaltseinkommen beiträgt. Dazu gehört auch immaterieller Unterhalt, wie z. B. Fürsorge oder Erziehung. Wendet man diese Regelungen auf den Fall an, steht fest, dass eine Übertragung nicht stattfinden kann. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht wesentlich nach, da er mit den Kindern in einem Haushalt lebt und sich durch materiellen und immateriellen Unterhalt um diese kümmert.

Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw

Im Betriebsvermögen gehaltene Pkw und deren steuerliche Behandlung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahrtenbuch für diesen Pkw vor oder ist dieses fehlerhaft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) ausgefochtenen Fall hielt ein Unternehmer in seinem Privatvermögen zwei hochpreisige Pkw und in seinem Betriebsvermögen zwei geleaste Pkw, ebenfalls aus dem höheren Preissegment. Bei einer Betriebsprüfung legte der Unternehmer die Fahrtenbücher für die Unternehmensfahrzeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leserlich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurückgriff. 

Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Privatnutzung der betrieblichen Pkw konnte er damit entkräften, dass er im Privatvermögen noch gleichwertige Fahrzeuge habe und nicht auf die betrieblichen Pkw für Privatfahrten angewiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht. 

Die bloße Behauptung, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fundierte Nachweise erforderlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unternehmer die bloße Möglichkeit dazu hat. Dafür ist es unerheblich, ob im Privatvermögen andere Pkw existieren und auch, ob diese in dasselbe Preissegment gehören. 

Anmerkung: Das anhängige Revisionsverfahren liegt zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az: VIII R 12/21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig.