Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.

Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten

Zum Anfang des IV. Quartals 2020 bzw. zum Jahresanfang sind zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1.10.2020 in Kraft und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat am 1.1.2021.

Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.1.2021 in Kraft.

Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.

Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkassounternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

SPRUCH

Mit dem, was du selbst tun kannst, bemühe nie andere.
Thomas Jefferson; 1743 – 1826, US-amerikanischer Jurist, Gutsbesitzer und 3. Präsident der USA

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich sein.

Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.2.2021.

Wegfall der Steuerbefreiung nach Erbfall ohne zwingende Gründe für Aufgabe der Selbstnutzung

Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10 Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als 200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb unterliegt der Besteuerung.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt. Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig, eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.

Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige bis zu dem Auszug trotzdem möglich war – so die Auffassung des FG.

Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig, da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder, zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 €.

Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.

Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen werden.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal 4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten

Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.