Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden, dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird.

In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.

Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, stellte das OLG klar.

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit (Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
  • Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
  • Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.

Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Beurteilung der Zahlungen für laufende Hauskosten

Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt, welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar, welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.

Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.

Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen. Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs, von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen für den Wohnbedarf vor.

Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.

Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
  2. Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.
  3. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
  4. Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  5. Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  6. Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben, welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als solche steuerlich abzuziehen sind.

Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen. Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat.

Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag, soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020 das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führte.

Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v. 9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden, entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde. Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de